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Dampfsperrbahn: intensiv zu überwachendes Gewerk!

Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten (hier Dampfsperrbahnen) sind in der Regel schwierige bzw. risikoträchtige Arbeiten, die einer intensiven Bauüberwachung bedürfen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 13.03.2013 - 16 U 123/12)
Ein Architekt wird mit Leistungsphasen 6 bis 8 für eine Reihe von Reihen- und Doppelhäusern beauftragt. Die Planung sieht für sämtliche Gebäude sogenannte Warmdächer vor. Nach Fertigstellung der Gebäude kommt es in sämtlichen Gebäuden zu Feuchtigkeitsschäden in der Dachkonstruktion. Ein Gutachter stellt fest, dass die Dampfsperrbahnen an zahlreichen Stellen nicht ausreichend befestigt und an weiteren Stellen undicht waren, weil bei Ihrer Befestigung mit Tackern diese Stellen nicht fachgerecht mit Klebeband verschlossen, Überlappungen nicht sorgfältig verklebt und die Planen bei Anbringung der Rigips-Platten durch Nägel beschädigt worden sind. Vom Auftraggeber in Anspruch genommen, behauptet der Architekt, er habe seine Überwachung ausreichend ausgeführt.

Das Gericht verurteilt den Architekten zu Schadensersatz. Für eine Verletzung der Überwachungspflicht spreche hier bereits der Beweis des ersten Anscheins. Art, Schwere und Erkennbarkeit, aber auch das Ausmaß der Ausführungsmängel könnten den Anscheinsbeweis mangelhafter Bauüberwachung begründen. Vorliegend handele es sich im Hinblick auf die Dampfsperrbahnen um wichtige und kritische Isolierungsarbeiten. Zudem spreche hier auch Häufigkeit und Erkennbarkeit der Beschädigungen der Dampfsperrbahn für eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten.

Hinweis
Die Befestigung einer Dampfsperrbahn könnte wohl eigentlich auch als einfache,handwerklich übliche Arbeit zu qualifizieren sein; gleichwohl ist festzustellen, dass auch solche Arbeiten nicht selten mangelhaft erstellt werden. Spielt die Leistung dann noch eine Rolle für das "Funktionieren" des Gebäudes, ist der Anscheinsbeweis einer mangelhaften Bauüberwachung schnell begründet. Die gesteigerten Anforderungen an ihre Bauüberwachung müssen Architekten im Auge haben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck