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Dachabdichtung zählt zu den wichtigen und kritischen Arbeiten, die es zu überwachen gilt.

Die Dachabdichtung zählt zu den wichtigen und mangelanfälligen Baumaßnahmen, die bei ihrer Ausführung der erhöhten Aufmerksamkeit des Architekten im Rahmen der Bauaufsicht bedarf. Eine Vielzahl von Ausführungsfehlern indiziert eine unzureichende Bauüberwachung.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.

Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 13.06.2012 - 5 U 1232/11; BGH Beschluss vom 18.07.2013 – VII ZR 202/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt wird unter anderem mit der Bauaufsicht (auch Führen eines Bautagebuches) beauftragt. Es kommt zu Undichtigkeiten im Dachbereich. Der Bauherr wirft dem Architekten unzureichende Bauüberwachung vor. Der Dachdecker hat ungeeignete Klebebänder verwendet. Die Verklebung ist nicht überall ordnungsgemäß erfolgt. Es fehlten in einigen Bereichen Anpresslatten sowie Dichtbänder. Der Architekt wendet ein, dass die Ausschreibung ordnungsgemäß gewesen sei und es sich jedenfalls um einfache Arbeiten gehandelt habe, die keiner ständigen Beaufsichtigung bedurft hätten. Hiermit setzt er sich nicht durch. Die festgestellten Ausführungsfehler indizieren die unzureichende Bauüberwachung zumal der Architekt das geschuldete Bautagebuch nicht vorzulegen in der Lage war. Schließlich handelt es sich bei der Dachabdichtung um wichtige Arbeiten, die (unabhängig von ihrem Schwierigkeitsgrad) vom Architekten zu beaufsichtigen sind.

Hinweis
Der Kreis einfacher und gängiger Arbeiten, die jedenfalls nicht ständig zu überwachen sind, wird immer enger. Eine rechtssichere Beurteilung ist kaum noch möglich. Ist außerdem die Grundleistung des Führens des Bautagebuches geschuldet, wird vom Architekten in jedem Fall die Darlegung verlangt werden, welche Maßnahmen er im Rahmen der Überwachung des Bauvorhabens konkret unternommen hat.

 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck