https://www.baunetz.de/recht/Bindungswirkung_der_Schlussrechnung_trotz_Unterschreitung_der_Mindestsaetze__43424.html
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Bindungswirkung der Schlußrechnung trotz Unterschreitung der Mindestsätze?
Unterschreitet ein Architekt in seiner Schlußrechnung die Mindestsätze der HOAI, so entfällt nicht schon deswegen ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bindungswirkung eine Nachforderung des Architekten auschließt ( Umfang der Bindungswirkung)
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bindungswirkung eine Nachforderung des Architekten auschließt ( Umfang der Bindungswirkung)
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 05.11.1992 - VII ZR 50/92 -; NJW 1993, 661)
Ein Architekt wurde mit den Architekturleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Er schloß mit den Bauherren einen Vertrag, nach welchem sämtliche Leistungen für ein Pauschalhonorar von DM 17.020,00 zu erbringen waren. Nach Erbringung der vereinbarten Leistungen brechnete der Architekt den Bauherrn den genannten Pauschalbetrag. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen kam, stellte der Architekt eine erneute spezifizierte Schlußrechnung über rund DM 27.000,00.
Die Vorinstanz hielt die Honorarvereinbarung wegen fehlender Schriftform und Mindestsatzunterschreitung für unwirksam und erkannte dem Architekten das nachgeforderte Honorar zu, da die Bauherrn auf die Richtigkeit der Schlußrechnung nicht hätten vertrauen können. Der BGH bestätigte zwar die Unwirksamkeit des Pauschalhonorars, nicht aber den Nachforderungsanspruch des Architekten. Allein die Tatsache, daß eine Honorarvereinbarung die Mindestsätze unterschreite und deshalb unwirksam sei, schließe ein Vertrauen der Auftraggeber in die Richtigkeit der Schlußrechnung noch nicht aus. Vielmehr sei auch in diesem Falle eine umfassende Abwägung der Interessen des Auftraggebers und des Architekten vorzunehmen.
(nach BGH , Urt. v. 05.11.1992 - VII ZR 50/92 -; NJW 1993, 661)
Ein Architekt wurde mit den Architekturleistungen für ein Bauvorhaben beauftragt. Er schloß mit den Bauherren einen Vertrag, nach welchem sämtliche Leistungen für ein Pauschalhonorar von DM 17.020,00 zu erbringen waren. Nach Erbringung der vereinbarten Leistungen brechnete der Architekt den Bauherrn den genannten Pauschalbetrag. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen kam, stellte der Architekt eine erneute spezifizierte Schlußrechnung über rund DM 27.000,00.
Die Vorinstanz hielt die Honorarvereinbarung wegen fehlender Schriftform und Mindestsatzunterschreitung für unwirksam und erkannte dem Architekten das nachgeforderte Honorar zu, da die Bauherrn auf die Richtigkeit der Schlußrechnung nicht hätten vertrauen können. Der BGH bestätigte zwar die Unwirksamkeit des Pauschalhonorars, nicht aber den Nachforderungsanspruch des Architekten. Allein die Tatsache, daß eine Honorarvereinbarung die Mindestsätze unterschreite und deshalb unwirksam sei, schließe ein Vertrauen der Auftraggeber in die Richtigkeit der Schlußrechnung noch nicht aus. Vielmehr sei auch in diesem Falle eine umfassende Abwägung der Interessen des Auftraggebers und des Architekten vorzunehmen.
Hinweis
Die Beweislast für das Vorliegen einer "Schlußrechnung" obliegt im Prozeß dem Auftraggeber, die Beweislast für Umstände, die trotz einer Schlußrechnung einen Nachforderungsanspruch zulassen (insbesondere fehlendes Vertauen der Auftraggeber in die Schußrechnung), wird grds. der Architekt zu tragen haben.
Die Beweislast für das Vorliegen einer "Schlußrechnung" obliegt im Prozeß dem Auftraggeber, die Beweislast für Umstände, die trotz einer Schlußrechnung einen Nachforderungsanspruch zulassen (insbesondere fehlendes Vertauen der Auftraggeber in die Schußrechnung), wird grds. der Architekt zu tragen haben.
Verweise
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / Umfang der Bindungswirkung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Beweislast
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / Umfang der Bindungswirkung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Beweislast
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck