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Bindung des Architekten an jahrelange, mindestsatzunterschreitende Stundensatzabrechnung ?

Eine Honorarabrechnung nach den in der HOAI vorgesehenen Mindestsätzen ist nicht bereits deswegen treuewidrig, weil die Parteien einer entsprechenden Vereinbarung folgend zuvor über 10 Jahre lang nach Stundenaufwand.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen
 
Beispiel
(nach OLG Zweibrücken , Urt. v. 09.05.2007 - 1 U 56/00 –; BGH Beschluss vom 22.11.2007 – VII ZR 164/07 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Eine Stadt beauftragt einen Planer mit Planungsleistungen für die Errichtung einer Bauschuttdeponie. Der Planungsprozess, zeitweise unterbrochen und unter neuen Vorgaben wieder aufgenommen, dauert über etwa 10 Jahre. In dem gesamten Zeitraum rechnet der Architekt nach Stundenaufwand ab. Mit "Schlussrechnung" vom 27.04.1995 rechnet der Planer am Ende des Planungsprozesses erbrachte Leistungen ab, unter Datum vom 03.05.1995 und 29.06.1995 reicht er weitere Abschlagsrechnungen ein, sämtliche Rechnungen auf Stundenbasis. Die Stadt zahlt die Rechnungen. Eine neue Rechnung des Planers unter Datum vom 27.01.1998 will die Stadt nicht bezahlen, sie fordert eine prüfbare Stundenaufstellung. Nunmehr rechnet der Planer nach HOAI-Mindestsatz ab und klagt schließlich rund € 220.000,00 ein. Die Stadt beruft sich auf eine Treuewidrigkeit des Planers wegen der 10 Jahre lang andauernden Abrechnung nach Stundenaufwand.

Das OLG folgt der Argumentation der Stadt nicht. Der Planer sei nicht nach Treue und Glauben vor dem Hintergrund der zehnjährigen Abrechnungspraxis nach Stundenaufwand gehindert, die Mindestsätze nach HOAI abzurechnen. Der Einwand eines treuewidrigen widersprüchlichen Verhaltens käme erst dann zum Zuge, wenn die Stadt sich im berechtigten Vertrauen auf die Wirksamkeit der Stundenlohnvereinbarung in schützwürdiger Weise (zum Beispiel bei der Kalkulation des Projektes) eingestellt gehabt hätte. Dies sei jedoch weder dargetan noch ersichtlich.
Hinweis
Nicht weiter erörtert hat das Gericht die Frage, ob der Planer – jedenfalls teilweise – an seine "Schlussrechnung" vom 27.04.1995 hätte gebunden werden können. Die Frage der Bindung an eine Schlussrechnung ist unabhängig von der Frage der Bindung an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung zu beurteilen. Nach dem im Urteil geschilderten Sachverhalt hatte die Stadt auf eine "Schlussrechnung" eine Zahlung geleistet. Möglicherweise hätte sie sich jedenfalls insoweit auf eine Bindungswirkung der Schlussrechnung berufen können. Allerdings sind die Voraussetzungen, unter denen sich ein Auftraggeber auf die Bindung an eine Schlussrechnung berufen kann, in den letzten Jahren erhöht worden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.2007).

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