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Besondere Leistungen auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung abrechenbar?
Auch solche besonderen Leistungen, die unbedingt erbracht werden müssen, um den Vertrag zu erfüllen, sind nur dann vergütungspflichtig, wenn bezüglich der jeweiligen bestimmten besonderen Leistung eine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 103/97 -; BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 124/98 - (Revision nicht angenommen))
Ein Ingenieurbüro wurde mit der Planung der technischen Ausrüstung für ein Altenpflegeheim beauftragt. Neben den Grundleistungen fielen verschiedene besondere Leistungen an, die notwendig waren, um den Vertrag vollständig erfüllen zu können. Die Bauherrin rief die jeweiligen besonderen Leistungen ab, das Ingenieurbüro erbrachte die Leistungen. Eine schriftliche Honorarvereinbarung über die jeweiligen besonderen Leistungen wurde allerdings nicht getroffen. Das Ingenieurbüro macht nunmehr Honorar auch für die besonderen Leistungen geltend. Die Bauherrin beruft sich auf die fehlende schriftliche Honorarvereinbarung. Demgegenüber trägt das Ingenieurbüro vor, es sei treuewidrig, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen, weil die Erbringung der besonderen Leistungen für die Vertragserfüllung unabdingbar gewesen seien.
Das Gericht weist den Honoraranspruch für die besonderen Leistungen zurück. Ein Honoraranspruch für besondere Leistungen bestehe (gem. § 5 IV HOAI) grundsätzlich nur, wenn bezüglich der besonderen Leistungen eine bestimmte schriftliche Honorarvereinbarung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Desweiteren sei die Schriftform auch nicht ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entbehrlich. Auf das Vorliegen von gesetzlichen Formvorschriften könne nur in besonderen Fällen verzichtet werden, wenn der Formmangel nicht bloß zu einem harten, sondern zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor. Die fehlende Schriftform führe schließlich dazu, dass der Architekt sich auch nicht auf sonstige Anspruchsgrundlagen für sein Honorar berufen könne.
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 103/97 -; BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 124/98 - (Revision nicht angenommen))
Ein Ingenieurbüro wurde mit der Planung der technischen Ausrüstung für ein Altenpflegeheim beauftragt. Neben den Grundleistungen fielen verschiedene besondere Leistungen an, die notwendig waren, um den Vertrag vollständig erfüllen zu können. Die Bauherrin rief die jeweiligen besonderen Leistungen ab, das Ingenieurbüro erbrachte die Leistungen. Eine schriftliche Honorarvereinbarung über die jeweiligen besonderen Leistungen wurde allerdings nicht getroffen. Das Ingenieurbüro macht nunmehr Honorar auch für die besonderen Leistungen geltend. Die Bauherrin beruft sich auf die fehlende schriftliche Honorarvereinbarung. Demgegenüber trägt das Ingenieurbüro vor, es sei treuewidrig, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen, weil die Erbringung der besonderen Leistungen für die Vertragserfüllung unabdingbar gewesen seien.
Das Gericht weist den Honoraranspruch für die besonderen Leistungen zurück. Ein Honoraranspruch für besondere Leistungen bestehe (gem. § 5 IV HOAI) grundsätzlich nur, wenn bezüglich der besonderen Leistungen eine bestimmte schriftliche Honorarvereinbarung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Desweiteren sei die Schriftform auch nicht ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entbehrlich. Auf das Vorliegen von gesetzlichen Formvorschriften könne nur in besonderen Fällen verzichtet werden, wenn der Formmangel nicht bloß zu einem harten, sondern zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor. Die fehlende Schriftform führe schließlich dazu, dass der Architekt sich auch nicht auf sonstige Anspruchsgrundlagen für sein Honorar berufen könne.
Hinweis
Der vorliegende Fall zeigt typisch die für Architekten missliche Gesetzeslage, welche in der Praxis oftmals zu einem Honorarausfall führt. Denn in aller Regel wird für besondere Leistungen, deren Erforderlichkeit oft erst im Verlaufe der Vertragsdurchführung bemerkt wird, keine schriftliche Honorarvereinbarung mehr geschlossen. Klauselartige, allgemein gefasste Honorarvereinbarungen für besondere Leistungen in Architektenverträge reichen nach wohl überwiegender Auffassung idR nicht aus (vgl. Tips & Mehr / Honoraranspruch / Honorarvereinbarung / besondere Leistung).
Architekten ist deshalb zu empfehlen, sich bereits vor Vertragsabschluss konkrete Gedanken über die Erforderlichkeit von besonderen Leistungen zu machen, und bezüglich dieser besonderen Leistungen schon im Architektenvertrag spezifizierte schriftliche Honorarvereinbarungen abzuschließen. Im übrigen sollten Architekten genau überprüfen, ob die Leistung, die sie als besondere Leistung abrechnen wollen, wirklich überhaupt eine solche besondere Leistung ist, für die das Schriftformerfordernis gem. § 5 IV HOAI gilt. Das Schriftformerfordernis gilt nämlich nur für sogenannte zusätzliche besondere Leistungen, nicht aber für sogenannte ersetzende besondere Leistungen (vgl. § 2 III sowie § 5 V HOAI), ebenfalls nicht für sogenannte isolierte besondere Leistungen (vgl. zu allem Honoraranspruch / .. / besondere Leistungen). U. U. kann die eine oder andere Leistung, die fälschlicherweise als "besondere Leistung" angesehen wird, sogar als Grundleistung eines anderen Leistungsbildes (z. B. technische Ausrüstung, thermische Bauphysik) abgerechnet werden.
Der vorliegende Fall zeigt typisch die für Architekten missliche Gesetzeslage, welche in der Praxis oftmals zu einem Honorarausfall führt. Denn in aller Regel wird für besondere Leistungen, deren Erforderlichkeit oft erst im Verlaufe der Vertragsdurchführung bemerkt wird, keine schriftliche Honorarvereinbarung mehr geschlossen. Klauselartige, allgemein gefasste Honorarvereinbarungen für besondere Leistungen in Architektenverträge reichen nach wohl überwiegender Auffassung idR nicht aus (vgl. Tips & Mehr / Honoraranspruch / Honorarvereinbarung / besondere Leistung).
Architekten ist deshalb zu empfehlen, sich bereits vor Vertragsabschluss konkrete Gedanken über die Erforderlichkeit von besonderen Leistungen zu machen, und bezüglich dieser besonderen Leistungen schon im Architektenvertrag spezifizierte schriftliche Honorarvereinbarungen abzuschließen. Im übrigen sollten Architekten genau überprüfen, ob die Leistung, die sie als besondere Leistung abrechnen wollen, wirklich überhaupt eine solche besondere Leistung ist, für die das Schriftformerfordernis gem. § 5 IV HOAI gilt. Das Schriftformerfordernis gilt nämlich nur für sogenannte zusätzliche besondere Leistungen, nicht aber für sogenannte ersetzende besondere Leistungen (vgl. § 2 III sowie § 5 V HOAI), ebenfalls nicht für sogenannte isolierte besondere Leistungen (vgl. zu allem Honoraranspruch / .. / besondere Leistungen). U. U. kann die eine oder andere Leistung, die fälschlicherweise als "besondere Leistung" angesehen wird, sogar als Grundleistung eines anderen Leistungsbildes (z. B. technische Ausrüstung, thermische Bauphysik) abgerechnet werden.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck