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Besondere Leistungen: Wie muss schriftliche Honorarvereinbarung aussehen?

Die gem. § 5 IV 1 für zusätzliche besondere Leistungen zu treffende schriftliche Honorarvereinbarung muss sich auf eine nach Art und Umfang festliegende und konkrete Leistung beziehen; die Vereinbarung eines allgemeinen Zeithonorars für ungewisse zukünftige Planungsänderungen genügt diesen Anforderungen nach Ansicht des OLG Hamm nicht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Im Hinblick auf besondere Leistungen sind besondere Anforderungen an die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu stellen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 13.05.1993 - 17 U 45/92 -, BauR 1993, 633)
Ein Architekt macht nach Vertragsbeendigung ein Honorar i.H.v. von rd. DM 15.000,00 für verschiedene Änderungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung nach dem 01.03.1989 geltend. Er stützt sich hierbei auf eine Vereinbarung des schriftlichen Architektenvertrages:

„Gem. § 6 II HOAI werden für den AN DM 90,00/Std. für den technischen oder kaufmännischen Mitarbeiter DM 70,00/Std., für sonstige Hilfskräfte DM 28,00/Std. vereinbart bei wesentlichen Änderungen der Planung Stand 01.03.1989. Die geleisteten Stunden sind durch Stundenbelege dem AG nachzuweisen; die Abrechnung erfolgt monatlich.

Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass die Honorarvereinbarung unwirksam ist und der Architekt deshalb keine Vergütung für die Planungsänderung verlangen kann. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Planungsänderungen keine Wiederholungen von Grundleistungen darstellen, mithin nur eine Vergütung als besondere Leistung in Betracht käme. Eine solche Vergütung setzte allerdings gem. § 5 IV 1 HOAI eine schriftliche Honorarvereinbarung voraus. Nach der Rechtssprechung müsse diese schriftliche Vereinbarung eine bestimmtes oder zumindest bestimmbares Honorar für konkret bezeichnete Leistungen zum Gegenstand haben, die Vereinbarung des Honorars müsse sich auf eine nach Art und Umfang festliegende besondere Leistung beziehen. Nur in diesem Fall werde die durch die Schriftform gewünschte Warnfunktion der Vereinbarung ausreichend erfüllt. Die hier getroffene Vereinbarung eines Honorars für alle zukünftig anfallenden wesentlichen Planungsänderungen werde vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Sie verhalte sich in der Art einer Rahmenvereinbarung nur zu ungewissen, jedenfalls nach ihrem Umfang noch nicht feststehenden Leistungen.
Hinweis
Das Urteil entspricht der allgemeinen restriktiven Rechtsprechung (ähnlich schon BGH, Urt. v. 24.11.1988, BauR 1989, 222) zu den Anforderungen an eine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung über besondere Leistungen gem. § 5 IV HOAI (vgl. hierzu auch Tips & mehr / .. / besondere Leistungen), wobei es hierzu auch Gegenstimmen gibt. Dem Architekten kann nur geraten werden, soweit möglich schon bei Vertragsschluss die ins Auge gefassten besonderen Leistungen in den Vertrag aufzunehmen, konkret zu beschreiben und hierfür ein Honorar zu vereinbaren (auch die Anforderungen an die Bestimmbarkeit des Honorars sind umstritten). Sollten sich erst nach Vertragsschluss besondere Leistungen als erforderlich erweisen, so ist möglichst noch vor Ausführung über die konkrete besondere Leistung eine Honorarvereinbarung zu treffen.

Liegen schriftliche Honorarvereinbarungen, die vorgenannten Voraussetzungen genügen nicht vor, führt dies zu einem Totalhonorarausfall beim Architekten. In lediglich einem bekannten Fall hat das OLG Hamm (Urteil vom 25.11.1993 – 17 U 193/91, BauR 1994, 398) geurteilt, dass die fehlende Schriftform nicht zu einem Honorarausfall führt, wenn der Bauherr – hier eine Stadt – ausdrücklich auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet habe.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck