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Beruft sich der Bauherr auf Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitendes Honorar, muss er Kalkulation offen legen
Beruft sich der Bauherr auf die Bindung des Architekten an eine mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung, so muss er grundsätzlich im einzelnen zu seiner Finanzierung vortragen und seine Kalkulation offen legen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.11.2001 - 19 U 150/00 -, OLG R 2002, 92)
Ein Architekt wurde mit Hochbauleistungen gem. § 15 I Nr. 1-5 HOAI, mit Statiker- und weiteren Leistungen für ein Zweifamilienhaus beauftragt. Es wurde mündlich ein Pauschalhonorar von DM 25.000,00 vereinbart. Auf eine Schadensersatzklage des Bauherrn hin macht der Architekt später sein Mindestsatzhonorar geltend, welches nicht unerheblich über der Pauschalhonorarvereinbarung liegt. Der Bauherr meint, der Architekt sei nach Treu und Glauben daran gehindert, eine Abrechnung der Mindesthonorarsätze vorzunehmen. Der Bauherr trägt hierzu vor, dass er sich auf Grund der mündlich getroffenen Honorarvereinbarung finanziell auf Architektenkosten i.H.v. DM 25.000,00 eingerichtet habe.
Das Gericht erkennt dem Architekten sein Mindestsatzhonorar zu. Der Architekt sei nicht an die mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung gebunden. Zwar könne eine solche Bindung angenommen werden, wenn der Bauherr schutzwürdige auf die Mindestsatzunterschreitung vertraut und sich auf diese auf eine Weise eingerichtet habe, dass ihm eine nachträgliche Zahlung des vollen Mindestsatzhonorars nicht zuzumuten sei. Hierzu hätte aber der Bauherr darlegen müssen, dass er – auf die Wirksamkeit der Honorarabrede vertrauend – die Finanzierung des Bauvorhabens veranlasst habe und dass ihm wegen einer nicht rechtzeitigen Gesamtfinanzierung nunmehr eine Finanzierung der Resthonorarforderung nicht möglich sei. Der Bauherr hätte im einzelnen zu der Finanzierung vortragen und die Grundlagen seiner Kalkulation offen legen müssen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.11.2001 - 19 U 150/00 -, OLG R 2002, 92)
Ein Architekt wurde mit Hochbauleistungen gem. § 15 I Nr. 1-5 HOAI, mit Statiker- und weiteren Leistungen für ein Zweifamilienhaus beauftragt. Es wurde mündlich ein Pauschalhonorar von DM 25.000,00 vereinbart. Auf eine Schadensersatzklage des Bauherrn hin macht der Architekt später sein Mindestsatzhonorar geltend, welches nicht unerheblich über der Pauschalhonorarvereinbarung liegt. Der Bauherr meint, der Architekt sei nach Treu und Glauben daran gehindert, eine Abrechnung der Mindesthonorarsätze vorzunehmen. Der Bauherr trägt hierzu vor, dass er sich auf Grund der mündlich getroffenen Honorarvereinbarung finanziell auf Architektenkosten i.H.v. DM 25.000,00 eingerichtet habe.
Das Gericht erkennt dem Architekten sein Mindestsatzhonorar zu. Der Architekt sei nicht an die mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung gebunden. Zwar könne eine solche Bindung angenommen werden, wenn der Bauherr schutzwürdige auf die Mindestsatzunterschreitung vertraut und sich auf diese auf eine Weise eingerichtet habe, dass ihm eine nachträgliche Zahlung des vollen Mindestsatzhonorars nicht zuzumuten sei. Hierzu hätte aber der Bauherr darlegen müssen, dass er – auf die Wirksamkeit der Honorarabrede vertrauend – die Finanzierung des Bauvorhabens veranlasst habe und dass ihm wegen einer nicht rechtzeitigen Gesamtfinanzierung nunmehr eine Finanzierung der Resthonorarforderung nicht möglich sei. Der Bauherr hätte im einzelnen zu der Finanzierung vortragen und die Grundlagen seiner Kalkulation offen legen müssen.
Hinweis
Das KG hat in seinem Urt. v. 27.07.2001 - 4 U 3760/00 angenommen, dass ein Bauherr die Mindestsatzforderung des Architekten abwehren könne, wenn der Architekt eine "Gesamtkostenaufstellung" des Bauherrn, die bekanntermaßen zur Vorlage bei der Bank gedacht ist, unterzeichnet und sein mindestsatzunterschreitendens Pauschalhonorar in dieser Aufstellung auch enthalten ist.
Vgl. nun auch unter Bauherr kann Mindestsatzforderung des Architekten nur abwehren, wenn "schlechthin und tragbar".
Das KG hat in seinem Urt. v. 27.07.2001 - 4 U 3760/00 angenommen, dass ein Bauherr die Mindestsatzforderung des Architekten abwehren könne, wenn der Architekt eine "Gesamtkostenaufstellung" des Bauherrn, die bekanntermaßen zur Vorlage bei der Bank gedacht ist, unterzeichnet und sein mindestsatzunterschreitendens Pauschalhonorar in dieser Aufstellung auch enthalten ist.
Vgl. nun auch unter Bauherr kann Mindestsatzforderung des Architekten nur abwehren, wenn "schlechthin und tragbar".
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






