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Beratung bei Bauunternehmerverträgen: Befugnis und Pflicht des Architekten
Hat der Architekt Verträge mit den Bauhandwerkern vorzubereiten und hierbei dafür zu sorgen, daß die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach den Bestimmungen des BGB geregelt wird, so haftet er gegenüber dem Bauherren, wenn der Bauunternehmer sich später auf die Verjährung gemäß VOB/B wegen Unklarheit des Bauvertrages berufen kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muß.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 02.12.1982 - VII ZR 330/81 -, BauR 1983, 168.)
Ein Architekt wurde unter anderem mit Vergabeleistungen (Leistungsphase 6 und 7) beauftragt. Mündlich einigten sich Architekt und Bauherr ferner darüber, daß bei der Vergabe von Bauaufträgen die fünfjährige Verjährungsfrist des BGB vereinbart werden solle. In dem mit dem Rohbauer abgeschlossenen Vertrag heißt es unter anderem: "Als Gewährleistungsfristen gelten die in B § 13 der VOB festgesetzten Termine sowie die Bestimmungen des BGB." Nach Beendigung der Bauarbeiten stellten sich Mängel heraus, die der Rohbauer zu verantworten hat. In einer gegen den Rohbauer erhobenen Gewährleistungsklage kann sich dieser aufgrund zitierter Klausel erfolgreich auf die zweijährige Verjährung gemäß VOB berufen. Der Bauherr verlangt vom Architekten Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und der Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegenüber dem Rohbauer.
Der BGH stellt zugunsten des Bauherrn eine Vertragsverletzung des Architekten fest. Die Vorbereitung des Bauvertrages mit dem Rohbauer gehöre zu dem Kernbereich dessen, was ein Architekt im Rahmen der Vergabe zu leisten habe. Achte der Architekt dabei entgegen entsprechenden Abreden mit dem Bauherrn nicht hinreichend darauf, daß etwaige Gewährleistungsansprüche nur nach den Bestimmungen des BGB verjähren können, verletze er hiermit eine Hauptpflicht aus dem Vertrage. Eine unerlaubte Rechtsberatung stellt das Gericht nicht fest.
(nach BGH , Urt. v. 02.12.1982 - VII ZR 330/81 -, BauR 1983, 168.)
Ein Architekt wurde unter anderem mit Vergabeleistungen (Leistungsphase 6 und 7) beauftragt. Mündlich einigten sich Architekt und Bauherr ferner darüber, daß bei der Vergabe von Bauaufträgen die fünfjährige Verjährungsfrist des BGB vereinbart werden solle. In dem mit dem Rohbauer abgeschlossenen Vertrag heißt es unter anderem: "Als Gewährleistungsfristen gelten die in B § 13 der VOB festgesetzten Termine sowie die Bestimmungen des BGB." Nach Beendigung der Bauarbeiten stellten sich Mängel heraus, die der Rohbauer zu verantworten hat. In einer gegen den Rohbauer erhobenen Gewährleistungsklage kann sich dieser aufgrund zitierter Klausel erfolgreich auf die zweijährige Verjährung gemäß VOB berufen. Der Bauherr verlangt vom Architekten Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und der Kosten des erfolglosen Rechtsstreits gegenüber dem Rohbauer.
Der BGH stellt zugunsten des Bauherrn eine Vertragsverletzung des Architekten fest. Die Vorbereitung des Bauvertrages mit dem Rohbauer gehöre zu dem Kernbereich dessen, was ein Architekt im Rahmen der Vergabe zu leisten habe. Achte der Architekt dabei entgegen entsprechenden Abreden mit dem Bauherrn nicht hinreichend darauf, daß etwaige Gewährleistungsansprüche nur nach den Bestimmungen des BGB verjähren können, verletze er hiermit eine Hauptpflicht aus dem Vertrage. Eine unerlaubte Rechtsberatung stellt das Gericht nicht fest.
Hinweis
Insbesondere in zwei Bereichen ist der Architekt nicht nur befugt, den Bauherrn weitreichend in rechtlichen Fragen zu beraten, sondern er ist hierzu auch verpflichtet: einmal im Bereich des öffentlichen Baurechts, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Planung sichergestellt werden muß, zum anderen im Bereich des privaten Baurechts nach BGB und VOB/B, wenn es um die Vergabe der Verträge an Bauhandwerker und später um Leistungen im Rahmen der Objektüberwachung geht (z.B. Auflisten von Gewährleistungsfristen, Rechnungsprüfung, Freigabe von Sicherheiten etc.). Der Architekt bedarf hierbei erheblicher und detaillierter Rechtskenntnisse.
Gleichwohl ist dringend davor zu warnen, daß der Architekt auch dann noch die Rolle des Rechtsberaters des Bauherren einnimmt, wenn es um schwierigere rechtliche Fragen oder auch um nähere Vertragsgestaltung geht. Soweit geht die Beratungspflicht des Architekten nicht. In beiden Fällen sollte der Architekt dem Bauherren ggf. raten, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Bei der Vertragsgestaltung sollte der Architekt tunlichst die Gestaltung eigener Verträge unterlassen und dem Bauherren - wenn überhaupt - lediglich die Vereinbarung der VOB/B als Ganzes mit einer abweichenden Gewährleistungsfrist von fünf Jahren empfehlen.
Zu beachten ist, dass der Architekt auch dann für Fehler haftet, wenn diese ihm im Rahmen einer Tätigkeit unterliefen, zu welcher er gar nicht verpflichtet war: Soweit er Aufgaben - auch freiwillig - übernimmt, haftet er. Bei einem Fehler des Architekten im Rahmen einer rechtlichen Beratung, zu der der Architekt letztlich nicht befugt war, wird schließlich der Haftpflichtversicherungsschutz voraussichtlich wegen berufsfremder Tätigkeit verweigert werden. Wird ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz festgestellt, so wird das Honorar des Architekten i.d.R. (bis auf etwaige schwache Bereicherungsansprüche) entfallen. Weiter droht ein Geldbuße.
Insbesondere in zwei Bereichen ist der Architekt nicht nur befugt, den Bauherrn weitreichend in rechtlichen Fragen zu beraten, sondern er ist hierzu auch verpflichtet: einmal im Bereich des öffentlichen Baurechts, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Planung sichergestellt werden muß, zum anderen im Bereich des privaten Baurechts nach BGB und VOB/B, wenn es um die Vergabe der Verträge an Bauhandwerker und später um Leistungen im Rahmen der Objektüberwachung geht (z.B. Auflisten von Gewährleistungsfristen, Rechnungsprüfung, Freigabe von Sicherheiten etc.). Der Architekt bedarf hierbei erheblicher und detaillierter Rechtskenntnisse.
Gleichwohl ist dringend davor zu warnen, daß der Architekt auch dann noch die Rolle des Rechtsberaters des Bauherren einnimmt, wenn es um schwierigere rechtliche Fragen oder auch um nähere Vertragsgestaltung geht. Soweit geht die Beratungspflicht des Architekten nicht. In beiden Fällen sollte der Architekt dem Bauherren ggf. raten, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Bei der Vertragsgestaltung sollte der Architekt tunlichst die Gestaltung eigener Verträge unterlassen und dem Bauherren - wenn überhaupt - lediglich die Vereinbarung der VOB/B als Ganzes mit einer abweichenden Gewährleistungsfrist von fünf Jahren empfehlen.
Zu beachten ist, dass der Architekt auch dann für Fehler haftet, wenn diese ihm im Rahmen einer Tätigkeit unterliefen, zu welcher er gar nicht verpflichtet war: Soweit er Aufgaben - auch freiwillig - übernimmt, haftet er. Bei einem Fehler des Architekten im Rahmen einer rechtlichen Beratung, zu der der Architekt letztlich nicht befugt war, wird schließlich der Haftpflichtversicherungsschutz voraussichtlich wegen berufsfremder Tätigkeit verweigert werden. Wird ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz festgestellt, so wird das Honorar des Architekten i.d.R. (bis auf etwaige schwache Bereicherungsansprüche) entfallen. Weiter droht ein Geldbuße.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck