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Beleidigung des Bauherrn: Kündigung aus wichtigem Grund zulässig?

Der Bauherr ist zur Kündigung des Architektenvertages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er vom Architekten beleidigt wird.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 23.04.1998 - - 8 U 612/97 -)
Ein Architekt wurde mit Planungsleistungen beauftragt. Auf Veranlassung des Bauherrn wurden die Pläne mehrfach geändert. Auch die schließlich vorgelegten Pläne des Architekten gefielen dem Bauherrn nicht. Daraufhin bezeichnete der Architekt in einem Schreiben Äußerungen des Bauherrn als "unqualifiziert" und "von Delitantismus" geprägt. In einem weiteren Schreiben wurden vom Architekt Bezeichnungen wie "unverschämte und verlogene Art und Weise des Bauherrn", "Lüge" und "Unverschämtheit" gewählt. Daraufhin kündigte der Bauherr den Vertrag. Das Bauvorhaben wurde auf der Grundlage der Planung eines anderen Architekten durchgeführt. Der zunächst beauftragte Architekt klagt auf Honorar für bis zur Kündigung des Vertrages erbrachte Leistungen.

Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt zunächst fest, das vorliegend der Bauherr berechtigt war, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Beleidigungen des Architekten seien als Pflichtverletzungen des Architektenvertrages zu werten. Das Gericht kommt weiter zu der Auffassung, dass dem Architekten vorliegend nicht nur das Honorar für nicht erbrachte Leistungen, sondern auch das Honorar für erbrachte Leistungen (welches grundsätzlich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund zu zahlen wäre) zu verwehren ist. Denn der Bauherr sei hier auf Grund der genannten Pflichtverletzung durch den Architekten von einem Honoraranspruch des Architekten für erbrachte Leistungen freizustellen. Die Architektenleistungen seien für den Bauherrn unbrauchbar gewesen. Er habe einen anderen Architekten beauftragen müssen. Die Planung des ersten Architekten habe keinen Niederschlag in der Planung des späteren Architekten gefunden.
Hinweis
Die Grenze zwischen zumutbarer Kritik (kein wichtiger Grund) und Beleidigung (wichtiger Grund) ist schwer zu ziehen. Der Architekt wird jedenfalls eine Kritik seines Werkes u. U. hinnehmen müssen (vgl. zur Kritik "Kistenarchitektur" Vertrag / .. / unsachliche Kritik). Was der Bauherr hinnehmen muss, ist gerichtlich nicht geklärt. Die in oben besprochenem Fall vom Architekten gewählten Bezeichnungen überschreiten klar das zumutbare Maß. Die Tatsache, dass der Architekt seine - möglicherweise nicht einmal unberechtigte - Erregung meinte schriftlich festhalten zu müssen, stellte lediglich den letzten Nagel für den Sarg dar, in dem er seine Honoraransprüche begraben konnte.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck