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Belegreife der Betonoberfläche. Architekt hat Prüfungspflicht!

Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, stellen einen wichtigen Bauabschnitt dar. Jedenfalls wenn der Architekt Kenntnis davon hat, dass eine verregnete Oberfläche (mit Absandungen) gegeben war, muss er sich davon überzeugen, ob Belegreife gegeben ist.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Rostock , Urt. v. 08.06.2010 - 4 U 3/02; BGH 26.04.2012 VII ZR 104/10 – NZB zurückgewiesen)
Im Rahmen der Errichtung der Bodenplatte einer Lagerhalle kommt es zu Regenfällen. Diese schädigen die Betonoberfläche. Der Bauunternehmer, der auch die vorgesehene Dünnbeschichtung anbietet, schlägt zur Beseitigung der entstandenen Schäden eine Untergrundvorbehandlung durch Schleifen und Fegen vor und wird entsprechend vom Bauherrn beauftragt. Später stellt sich heraus, dass die Dünnbeschichtung abplatzt. Der Bauherr macht Schadensersatz gegenüber dem Bauunternehmer als auch gegenüber dem bauleitenden Architekten geltend.

 

Das OLG Rostock bestätigt die Verantwortlichkeit des Architekten. Zunächst stellt das Gericht allgemein fest, dass Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, einen wichtigen Bauabschnitt darstellen. In Kenntnis der verregneten Oberfläche mit Absandungen hätte der Architekt sich davon überzeugen müssen, ob Belegreife gegeben ist; die entsprechend notwendige Festigkeit habe er selber feststellen oder eine Feststellung (Nagelprobe, Haftzugsfestigkeitsprüfung) veranlassen müssen.

Hinweis
Das Gericht brauchte nicht zu entscheiden, ob eine Prüfung der Belegreife für den Architekten auch ohne besonderen Anlass Pflicht ist; der Hinweis des Gerichtes, das Betonarbeiten, die für einen weiteren Aufbau geeignet sein sollen, einen wichtigen Bauabschnitt darstellen, legt aber eine allgemeine Prüfungspflicht nahe.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck