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Begründet Rechnungsprüfung des Architekten Anerkenntnis durch Bauherrn, wenn Architekt bevollmächtigter Vertreter des Bauherrn ist?

Steht fest, dass der Architekt mit umfassender Vollmacht des Bauherrn ausgestattet ist oder jedenfalls aus Sicht des Bauunternehmers gilt, kann die Rechnungsprüfung des Architekten auch unmittelbare Wirkung gegenüber dem Bauunternehmer entfalten.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Liegen die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor, so ist eine Erklärung des Architekten dem Bauherren wie bei einer Bevollmächtigung zuzurechnen.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 10.10.2006 - Urt. v. 10.10.2006 - 21 U 75/04, Nichtzulassungsbeschluss BGH v. 21.09.2007 – VII ZR 232/06)
Der Architekt hat mit dem Bauunternehmer im Namen des Bauherrn einen Bauvertrag geschlossen, Nachträge beauftragt und die Baustelle auch im übrigen selbständig geleitet. Der Bauherr hat Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers nach Prüfung durch den Architekten gezahlt. Der Bauunternehmer verlangt Restwerklohnforderung. Der Bauherr beruft sich darauf, dass schon mangels Vollmacht des Architekten kein Vertrag zustande gekommen sei und auch der Höhe nach die Preise nicht gerechtfertigt seien.

Das Gericht folgt wie schon die Vorinstanz den Argumenten des Bauherrn nicht. Der Bauunternehmer konnte davon ausgehen, dass der Architekt bevollmächtigt war. Das würde nach Ansicht des Gerichtes auch dazu führen, dass schließlich auch durch die Rechnungsprüfung des Architekten Leistungen und Preise bestätigt würden. Die Überlegung steht nach Ansicht des Gerichtes nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach der Prüfvermerk des Architekten auf der Schlussrechnung in der Regel nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer angesehen werden kann, sondern lediglich als Erklärung gegenüber dem Bauherrn (vgl. Prüfvermerk des Architekten, welche Wirkungen hat er ) Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass der Architekt während der gesamten Abwicklung des Projektes dem Bauunternehmer selbständig für den Bauherrn auf getreten ist und sein Verhalten nicht anders zu würdigen ist, als wenn der Bauherr selbst aufgetreten wäre. Auch dieser würde mit der Übersendung einer korrigierten Schlussrechnung jedenfalls zum Ausdruck bringen, dass die von ihm im Rahmen der Prüfung bestätigten Leistungen und Preise berechtigt seien.
Hinweis
Hat der Architekt einmal Vollmacht, ist die Tragweite im Auge zu behalten. Der Architekt sollte – erst recht wenn im Verhältnis zu seinem Bauherrn Zweifel bestehen – darauf achten, nicht ohne Not bindende Erklärungen abzugeben. Gegebenenfalls müsste er darauf achten, dass beispielsweise Rechnungsprüfungen oder Stundenlohnzettel nicht ohne den Hinweis an den Bauunternehmer gehen, dass damit keine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Bauherrn einhergeht (wenn es denn überhaupt erforderlich ist, derartige Interna wie Rechnungsprüfung an den Unternehmer ohne vorherige Rücksprache mit dem Bauherrn zu senden).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck