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Bauwerk nicht rechtzeitig fertiggestellt: Haftet Architekt wegen fehlender Koordinierung?
Will der Bauherr den Architekten wegen Verletzung seiner Koordinierungspflichten für Schäden in Folge verspäteter Fertigstellung haftbar machen, muss er konkret darstellen, welche nach dem Bauablauf erforderliche Handlung des Architekten nicht rechtzeitig erbracht wurde; die bloße Behauptung mangelnder Koordination reicht nicht aus.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.03.1990 - 17 U 159/88 - BauR 1991, 370)
Ein Bauvorhaben sollte laut Bauzeitenplan Ende des Jahres 1981 fertiggestellt werden. Später wurde der Fertigstellungstermin auf den 01.06.1982 verschoben. Allerdings konnte auch zu diesem Termin das Bauvorhaben nicht beendet werden. Der Bauherr nimmt den Architekten für angebliche Verzögerungsschäden in Haftung und beruft sich auf eine mangelnde Koordination des Architekten.
Das Gericht lehnt einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ab. Allein der Vorwurf mangelnder Koordination sei zu pauschal und könne eine Haftung des Architekten nicht begründen. Vielmehr habe der Bauherr substantiiert in nachvollziehbarer und vom Gericht im Wege der Beweisaufnahme überprüfbare Weise darzutun, wann der Architekt welche nach dem Bauablauf erforderliche Handlung nicht rechtzeitig erbracht hätte. Darüberhinaus habe der Bauherr zur schlüssigen Begründung eines Schadensersatzanspruches vorzutragen, dass die Verzögerung der Architektenleistung die ausschließliche Ursache der verspäteten Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens sei; dies erfordere die Darlegung, dass Verzögerungen in anderen Gewerken nicht aufgetreten sind und alle Handwerker bei ordnungsgemäßer Architektenleistung zu dem nach dem Baufortschritt angezeigten Termin die Arbeiten tatsächlich aufgenommen hätte. Eine solche Darlegung sei erforderlich, weil die nicht rechtzeitige Fertigstellung eines Bauwerks üblicherweise auf einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren beruhe, die nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Baubeteiligten zugeordnet werden könne. An den entsprechenden Darlegungen fehle es vorliegend vollständig.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 28.03.1990 - 17 U 159/88 - BauR 1991, 370)
Ein Bauvorhaben sollte laut Bauzeitenplan Ende des Jahres 1981 fertiggestellt werden. Später wurde der Fertigstellungstermin auf den 01.06.1982 verschoben. Allerdings konnte auch zu diesem Termin das Bauvorhaben nicht beendet werden. Der Bauherr nimmt den Architekten für angebliche Verzögerungsschäden in Haftung und beruft sich auf eine mangelnde Koordination des Architekten.
Das Gericht lehnt einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten ab. Allein der Vorwurf mangelnder Koordination sei zu pauschal und könne eine Haftung des Architekten nicht begründen. Vielmehr habe der Bauherr substantiiert in nachvollziehbarer und vom Gericht im Wege der Beweisaufnahme überprüfbare Weise darzutun, wann der Architekt welche nach dem Bauablauf erforderliche Handlung nicht rechtzeitig erbracht hätte. Darüberhinaus habe der Bauherr zur schlüssigen Begründung eines Schadensersatzanspruches vorzutragen, dass die Verzögerung der Architektenleistung die ausschließliche Ursache der verspäteten Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens sei; dies erfordere die Darlegung, dass Verzögerungen in anderen Gewerken nicht aufgetreten sind und alle Handwerker bei ordnungsgemäßer Architektenleistung zu dem nach dem Baufortschritt angezeigten Termin die Arbeiten tatsächlich aufgenommen hätte. Eine solche Darlegung sei erforderlich, weil die nicht rechtzeitige Fertigstellung eines Bauwerks üblicherweise auf einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren beruhe, die nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Baubeteiligten zugeordnet werden könne. An den entsprechenden Darlegungen fehle es vorliegend vollständig.
Hinweis
Das Gericht hatte vorab festgestellt, dass die bloße Nichteinhaltung eines im Bauzeitenplan angegebenen Fertigstellungstermines für sich noch nicht den Schluss auf eine Haftung des Architekten zulasse. Zunächst besage eine Zeitangabe im Bauzeitenplan grundsätzlich lediglich, dass eine Fertigstellung bis zu dem dort angeführten Zeitpunkt geplant sei. Nicht anders sei auch die Nennung eines Fertigstellungstermines, etwa anlässlich eines Gespräches mit dem Bauherrn, zu werten. Sofern demgegenüber ein Fertigstellungstermin bindend in dem Sinne sein solle, dass sich der Architekt mit Rechtsbindungswillen verpflichte, den Termin auf jeden Fall einzuhalten und im Falle der Nichteinhaltung des Termins für etwaige Schäden einzutreten, bedürfe es einer dahingehenden ausdrücklichen Abrede, die angesichts der Bedeutung und der möglichen Konsequenzen üblicherweise schriftlich niedergelegt werde. An einer solchen Abrede fehle es vorliegend ebenfalls.
Dem Architekten ist anzuraten, solche Abreden auch nie zu treffen. Für aus der Verletzung solcher Abreden entstehenden Schäden würde der Architekt ggf. mit seinem persönlichen Vermögen haften, da der Haftpflichtversicherungsschutz Überschreitung von zeitlichen Vereinbarungen nicht deckt.
Das Gericht hatte vorab festgestellt, dass die bloße Nichteinhaltung eines im Bauzeitenplan angegebenen Fertigstellungstermines für sich noch nicht den Schluss auf eine Haftung des Architekten zulasse. Zunächst besage eine Zeitangabe im Bauzeitenplan grundsätzlich lediglich, dass eine Fertigstellung bis zu dem dort angeführten Zeitpunkt geplant sei. Nicht anders sei auch die Nennung eines Fertigstellungstermines, etwa anlässlich eines Gespräches mit dem Bauherrn, zu werten. Sofern demgegenüber ein Fertigstellungstermin bindend in dem Sinne sein solle, dass sich der Architekt mit Rechtsbindungswillen verpflichte, den Termin auf jeden Fall einzuhalten und im Falle der Nichteinhaltung des Termins für etwaige Schäden einzutreten, bedürfe es einer dahingehenden ausdrücklichen Abrede, die angesichts der Bedeutung und der möglichen Konsequenzen üblicherweise schriftlich niedergelegt werde. An einer solchen Abrede fehle es vorliegend ebenfalls.
Dem Architekten ist anzuraten, solche Abreden auch nie zu treffen. Für aus der Verletzung solcher Abreden entstehenden Schäden würde der Architekt ggf. mit seinem persönlichen Vermögen haften, da der Haftpflichtversicherungsschutz Überschreitung von zeitlichen Vereinbarungen nicht deckt.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck