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Bauunternehmer „schwarz“ beschäftigt; kann Bauherr Architekten in Anspruch nehmen?

Bezahlt der Bauherr Bauhelfer „schwarz“, stehen ihm gegen diese keine Gewährleistungsansprüche zu; hat der Architekt von der illegalen Beschäftigung keine Kenntnis, kann  der Bauherr ihn nicht ersatzweise auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.



Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Der Wirksamkeit des Vertrages können neben einigen spezifisch architektenrechtlichen auch sonstige Gründe entgegenstehen.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 22.03.2018 - 7 U 48/16; vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 08.03.2018 - 18 O 250/13)
Ein Bauherr will ein Gebäude sanieren lassen. Er beauftragt einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 und 2. Gleichzeitig veranlasst er Abbrucharbeiten am Gebäude, die der Vorbereitung der Sanierung dienen sollen. Hierzu beschäftigt er „Bauhelfer“, die er teilweise über den Architekten vermittelt bekommt. Auch schaut der Architekt etwa einmal die Woche bei der Baustelle vorbei.

Nach Feststellung des Gerichtes verstößt die Beschäftigung der Bauhelfer während der Abbruchphase gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitergesetz; der Bauherr hat die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten. Er hat die Bauhelfer mit 10 € pro Stunde in bar entlohnt. Nach dem sich herausstellt, dass die Abbrucharbeiten weitgehend unfachmäßig und das übrige Gebäude beschädigend vorgenommen wurden, nimmt er den Architekten hierfür in Anspruch.

Das Gericht sieht eine Haftung des Architekten für die entstandenen Schäden nicht. Zunächst habe der Bauherr nicht nachweisen können, dass er den Architekten mit der Planung oder Bauleitung für die Abbrucharbeiten beauftragt hatte. Darüber hinaus könnte aber auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Form einer unzulässigen Rechtsausübung einer Inanspruchnahme des Architekten entgegenstehen: Der Schwarzarbeiter und derjenige, der Schwarzarbeiter beschäftigt, verdiene nach dem Zweck des Schwarzarbeitergesetzes keinen Schutz. Unterstellt, der Architekt habe von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer nichts gewusst, wäre es wohl mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeiterverbotes nicht vereinbar, wenn der Bauherr nunmehr Schadensersatzansprüche gegen den insoweit gutgläubigen Architekten geltend machen könne.



Hinweis
Im Jahre 2013 hat der BGH in einer seine frühere Rechtsprechung ändernden Entscheidung klargestellt, dass bei einem gegen das Schwarzarbeitergesetz verstoßenden Vertragsverhältnis der Vertrag unwirksam sei und beide Parteien Ansprüche aus diesem Vertrag nicht mehr geltend machen könnten (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart Urteil vom 10.11.2015); in Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung war die Frage entstanden, ob der Bauherr denn, wenn er wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz Gewährleistungsansprüche schon gegen seinen Bauunternehmer nicht mehr geltend machen könne , ob er dann auf den gutgläubigen Architekten sozusagen ersatzweise zugreifen könne. Dass ein solcher ersatzweiser Zugriff den Bauherrn gegebenenfalls unberechtigterweise bevorteilen könnte, hat nunmehr das OLG Schleswig bestätigt.

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