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Bauüberwachungsfehler kein hinreichender Grund für außerordentliche Kündigung

Ein Bauüberwachungsfehler stellt allein keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar; die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages setzt die Störung des Vertrauensverhältnisses in einem Maß voraus, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.


Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 04.07.2019 - 10 U 1402/17)
Ein Architekt wird mit Objektplanungsleistungen – Leistungsphasen 1-8 gemäß § 33 HOAI 2009 für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Während der Bauerrichtung kommt es zu Baumängeln: Eine Fertigteiltreppe weist ein Fehlmaß von ca. 3-4 cm auf. Des Weiteren wird eine im Leistungsverzeichnis des Estrichlegers vorgesehene Leichtbetonschicht unter der Fußbodenheizung im Erdgeschoss zu dünn und im Obergeschoss gar nicht ausgeführt. Der Bauherr kündigt daraufhin aus wichtigem Grund. In dem anschließenden Prozess verlangt der Bauherr unter anderem Ersatz von solchen Schäden, die ihm infolge der Kündigung entstanden sind, unter anderem Bauleitungskosten für den Folge-Bauleiter.

Mit dieser Forderung hat er vor dem Oberlandesgericht Dresden keinen Erfolg. Richtig sei zwar, dass es zu einer Verletzung der Bauüberwachungspflichten der Architekten gekommen sei (vgl. Parallelbesprechung). Die Verletzung von Bauüberwachungspflichten stelle für sich genommen jedoch keinen hinreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses dar. Dafür wäre erforderlich, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer grundlegenden Störung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Allein Fehler bei der Bauüberwachung seien dafür in der Regel nicht ausreichend.


Hinweis
Das Gesetz regelt die Ansprüche des Auftraggebers im Falle einer mangelhaften Leistung im Gewährleistungsrecht gesondert; d. h. im Falle der Verletzung von Bauüberwachungspflichten stehen dem Bauherrn in der Regel natürlich entsprechende Schadensersatzansprüche zur Seite. Auch hieraus folgt, dass alleine eine Verletzung von Bauüberwachungspflichten keinen wichtigen Grund zur Kündigung begründen kann. Anders sieht es aus, wenn solche Pflichtverletzungen derart gravierend, nachhaltig oder vielleicht kontinuierlich erfolgen, dass das Vertrauen des Bauherrn in die Leistungsfähigkeit des Planers zu Recht zerrüttet ist.


Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck