https://www.baunetz.de/recht/Bautagebuch_fehlt_Kann_das_Honorar_immer_gemindert_werden__4932904.html


Bautagebuch fehlt: Kann das Honorar immer gemindert werden?

Führt der Architekt kein Bautagebuch, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerkes dar, wenn das Führen eines Bautagebuch vertraglich vereinbart war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 20.09.2013 - 12 U 103/12; BGH, Beschluss vom 13.08.2015 – VII ZR 290/13 – NZB zurückgewiesen)
Für verschiedene Bauvorhaben wird ein Architekt jedenfalls teilweise aufgrund entsprechender Angebote des Architekten mit Architektenleistungen beauftragt. Schriftliche Architektenverträge werden nicht  geschlossen. Nach Auseinandersetzungen klagt der Architekt restliches Honorar ein, der Bauherr macht unter anderem Minderung des Honorars wegen – unstreitig – fehlenden Bautagebuches in Höhe von 0,7 % geltend. Das OLG Hamm sieht indes hier nicht das Vorliegen eines Mangels. Denn das Nichtführen eines Bautagebuches stelle nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerkes dar, wenn das Führen eines Bautagebuches vertraglich vereinbart sei. Zu einer solchen Vereinbarung habe aber der Bauherr nichts Konkretes vorgetragen.
 
Hinweis
Das Bautagebuch wird in der Rechtsprechung etwas kontrovers behandelt. Grundlage ist das Urteil des BGH vom 24.06.2004. In diesem Urteil hatte der BGH unter anderem eine Minderung des Architektenhonorars durch den Bauherrn für berechtigt erklärt, wenn sich die vertragliche Vereinbarung an den Leistungsphasen des § 15 HOAI 1996 orientiere und der Architekt dann nicht alle dort enthaltenen Grundleistungen erbringe. Zu diesen Grundleistungen gehört natürlich auch das Bautagebuch (vgl. Urteil des OLG Celle vom 11.10.2005).

Das Kammergericht Berlin hatte mit seinem Urteil vom 16.03.2010 eine Minderungsberechtigung des Bauherrn bei fehlendem Bautagebuch verneint; das Urteil wurde allerdings aufgehoben durch den BGH, der in seiner Entscheidungvom 28.07.2011 klarstellte, dass – jedenfalls bei Bezugnahme auf das Leistungsbild der HOAI – ein Bautagebuch geschuldet werde.
 
Soweit ersichtlich, beruft sich das OLG Hamm nunmehr für seine Argumentation darauf, dass ein schriftlicher Vertrag, der auf die HOAI-Leistungsbilder Bezug nimmt, nicht vorlag. Unklar bleibt, was genau in den Angeboten des Architekten enthalten war. Unabhängig hiervon hatte der BGH in seinem Ursprungsurteil (Urteil vom 24.06.2004) klargestellt, dass der Auftraggeber auch unabhängig von der HOAI im Regelfall ein Interesse an bestimmten Arbeitsschritten des Architekten habe, unter anderem solchen, die ihn in die Lage versetzten, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen über Bauunternehmer durchzusetzen. Hierzu könnte auch das Bautagebuch gehören. Dann müsste man davon ausgehen, dass das Bautagebuch vom Architekten auch unabhängig von einer Bezugnahme auf HOAI-Leistungsbilder geschuldet wird (so ausdrücklich KG, Urteil vom 01.12.2017 - 21 U 19/12 -).

Letztlich allerdings mag das Urteil des OLG Hamm natürlich unter Berücksichtigung des Einzelfalles gleichwohl berechtigt sein; denn unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Vertrages erscheint auch eine Auslegung des Vertrages, dass der Bauherr hier ein Bautagebuch weder gewollt noch benötigt habe, nicht ausgeschlossen.
 

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck