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Bausummenüberschreitung: wichtiger Grund für Vertragskündigung durch Bauherrn

Der Bauherr kann den Architektenvertrag aus wichtigem Gund kündigen, wenn die Planung des Architekten die vorgegebene Bausumme nicht einhält
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 26.10.1994 - 6 U 130/94 -, NJW-RR 1996, 1302)
Für den Umbau und die Renovierung eines Geschäftshauses war ein Finanzierungsrahmen von DM 2,8 Millionen vorgegeben. Der Architekt plante und erwirkte eine Baugenehmigung. Trotz entsprechender Aufforderungen und Fristsetzungen durch den Bauherrn war es dem Architekten nicht möglich, Angebote von Baufirmen zur Durchführung seiner Planung zu erhalten, die den Kostenrahmen einhielten; die Angebote lagen zwischen DM 3,5 und 4,9 Millionen. Daraufhin kündigt der Bauherr.

Das Gericht stellt fest, daß dem Bauherrn ein Recht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund zustände; der Architekt habe die von ihm versprochene Leistung nicht erbracht. Es sei dem Bauherrn nach den ausdrücklichen Hinweisen auf das Kostenlimit und den verschiedenen Fristsetzungen auch nicht mehr zumutbar gewesen, noch weitere Nachbesserungsversuche des Architekten abzuwarten. (Zu den Konsequenzen der Vertragskündigung aus wichtigem Grund u.a. für den Honoraranspruch des Architekten s. Honoraranspruch / .. / Honorar für erbrachte Leistungen II.)
Hinweis
Will der Bauherr Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung geltend machen, muß er i.d.R. zunächst den Architekten mit Fristsetzung [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] zur Nachbesserung auffordern (vgl. Haftung / .. / Fristsetzung. Es spricht nicht wenig dafür, im Fall einer beabsichtigten Kündigung Gleiches zu verlangen; jdfs. wird zu fordern sein, daß dem Architekten hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck