https://www.baunetz.de/recht/Bauphysikalisch_relevante_Arbeiten_sind_zu_ueberwachen_Materialien_zu_pruefen_nbsp__7625136.html
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Bauphysikalisch relevante Arbeiten sind zu überwachen, Materialien zu prüfen!
Alle Arbeiten im Zusammenhang mit Bauphysik sind intensiv zu überwachen, weil sie risikobehaftet und schadensanfällig sind, Materialien ggf. vor Ort zu prüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , - Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19)
Ein Architekt wird für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Leistungsphasen 1-8 beauftragt. Der Keller sollte wasserundurchlässig als weiße Wanne ausgeführt werden, unter der Bodenplatte war eine Dämmung aus extrudiertem Polystyrol (XPS) einzubauen; tatsächlich verlegt wurde allerdings eine Dämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS). Der Bauherr macht unter anderem gegenüber seinem Architekten die Kosten für den erforderlichen Rückbau des bereits fertiggestellten Rohbaus und Neuerrichtung geltend.
Das Gericht gibt der Klage gegenüber dem Architekten statt. Abdichtungsarbeiten, die der Errichtung einer weißen Wanne dienen und alle Arbeiten im Zusammenhang mit Bauphysik seien intensiv zu überwachen, weil sie risikobehaftet und schadensanfällig seien. Der Architekt habe hier auch den Fehler erkennen können, da das verlegte EPS eine grobporige Struktur aufweise, währenddessen die ordnungsgemäß zu verlegende Dämmung XPS eine geschlossenporige Oberfläche zeige; darüber hinaus hätte das Material auch anhand der Aufschriften der Verpackungen, mit welchem dieses an die Baustelle geliefert wurde, identifiziert werden können.
(nach OLG Stuttgart , - Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19; BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19)
Ein Architekt wird für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Leistungsphasen 1-8 beauftragt. Der Keller sollte wasserundurchlässig als weiße Wanne ausgeführt werden, unter der Bodenplatte war eine Dämmung aus extrudiertem Polystyrol (XPS) einzubauen; tatsächlich verlegt wurde allerdings eine Dämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS). Der Bauherr macht unter anderem gegenüber seinem Architekten die Kosten für den erforderlichen Rückbau des bereits fertiggestellten Rohbaus und Neuerrichtung geltend.
Das Gericht gibt der Klage gegenüber dem Architekten statt. Abdichtungsarbeiten, die der Errichtung einer weißen Wanne dienen und alle Arbeiten im Zusammenhang mit Bauphysik seien intensiv zu überwachen, weil sie risikobehaftet und schadensanfällig seien. Der Architekt habe hier auch den Fehler erkennen können, da das verlegte EPS eine grobporige Struktur aufweise, währenddessen die ordnungsgemäß zu verlegende Dämmung XPS eine geschlossenporige Oberfläche zeige; darüber hinaus hätte das Material auch anhand der Aufschriften der Verpackungen, mit welchem dieses an die Baustelle geliefert wurde, identifiziert werden können.
Hinweis
Der Architekt hatte sich mit dem Argument verteidigt, er sei nicht zur Prüfung von Materialien vor Ort verpflichtet. Das dürfte jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein. Schon das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2012 klargestellt, dass alleine die Durchsicht von Lieferscheinen nicht ausreiche, vielmehr sich der Architekt vor Ort jedenfalls stichprobenartig auch von den richtigen Materialien zu überzeugen habe. Dieser Grundsatz dürfte jedenfalls für alle Fälle richtig sein, in denen der Architekt – wie auch in obenstehendem Fall – bereits durch Sichtprüfung oder durch Prüfung der angelieferten Verpackung sich von der Richtigkeit des Materials überzeugen kann.
Der Architekt hatte sich mit dem Argument verteidigt, er sei nicht zur Prüfung von Materialien vor Ort verpflichtet. Das dürfte jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein. Schon das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2012 klargestellt, dass alleine die Durchsicht von Lieferscheinen nicht ausreiche, vielmehr sich der Architekt vor Ort jedenfalls stichprobenartig auch von den richtigen Materialien zu überzeugen habe. Dieser Grundsatz dürfte jedenfalls für alle Fälle richtig sein, in denen der Architekt – wie auch in obenstehendem Fall – bereits durch Sichtprüfung oder durch Prüfung der angelieferten Verpackung sich von der Richtigkeit des Materials überzeugen kann.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck