https://www.baunetz.de/recht/Bauleitung_Architekt_muss_Baumaengel_nicht_nur_erkennen_sondern_auch_verhindern._2591229.html
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Bauleitung: Architekt muss Baumängel nicht nur erkennen, sondern auch verhindern.
Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt hat die ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen. Dazu gehört nicht nur das Erkennen von Fehlern, sondern grundsätzlich auch, dass Entstehen von Mängeln zu verhindern.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B., wenn Anhaltspunkte für Mängel offenbar werden.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 08.06.2010 - 28 U 2751/06, BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZR 105/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt ist u. a. mit der Bauleitung für ein Umbauvorhaben beauftragt. Der Bauherr war mit dem Architekten nicht zufrieden und kündigte noch während der Bauphase den Architektenvertrag. Der Bauherr musste dann feststellen, dass zahlreiche Ausführungsmängel vorlagen. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch. Der Architekt wendet ein, dass er die Mängel nicht habe erkennen müssen und für das Überwachen ihrer Beseitigung nicht verpflichtet sei, weil ihm gekündigt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Der Architekt schuldet nicht nur das Erkennen von Mängeln und die Überwachung ihrer Beseitigung, sondern ist grundsätzlich auch verpflichtet, schon das Entstehen von Mängeln zu verhindern. Mängelanzeigen nach Fertigstellung von Arbeiten genügen nicht. Werden beispielsweise Mängel bei der Erstellung von Ziegelwänden festgestellt, hat der Architekt frühzeitig einzugreifen, um eine weitere fehlerhafte Erstellung der Ziegelwände zu verhindern.
(nach OLG München , Urt. v. 08.06.2010 - 28 U 2751/06, BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - VII ZR 105/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt ist u. a. mit der Bauleitung für ein Umbauvorhaben beauftragt. Der Bauherr war mit dem Architekten nicht zufrieden und kündigte noch während der Bauphase den Architektenvertrag. Der Bauherr musste dann feststellen, dass zahlreiche Ausführungsmängel vorlagen. Der Bauherr nahm den Architekten in Anspruch. Der Architekt wendet ein, dass er die Mängel nicht habe erkennen müssen und für das Überwachen ihrer Beseitigung nicht verpflichtet sei, weil ihm gekündigt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht. Der Architekt schuldet nicht nur das Erkennen von Mängeln und die Überwachung ihrer Beseitigung, sondern ist grundsätzlich auch verpflichtet, schon das Entstehen von Mängeln zu verhindern. Mängelanzeigen nach Fertigstellung von Arbeiten genügen nicht. Werden beispielsweise Mängel bei der Erstellung von Ziegelwänden festgestellt, hat der Architekt frühzeitig einzugreifen, um eine weitere fehlerhafte Erstellung der Ziegelwände zu verhindern.
Hinweis
Insbesondere bei typischen Gefahrenquellen und später wegen des Baufortschritts nicht mehr kontrollierbaren Gewerken ist der Architekt regelmäßig verpflichtet, schon das Entstehen von Mängel zu verhindern und je nachdem dem Bauherrn anzuraten, dass Behebung veranlasst wird.
Insbesondere bei typischen Gefahrenquellen und später wegen des Baufortschritts nicht mehr kontrollierbaren Gewerken ist der Architekt regelmäßig verpflichtet, schon das Entstehen von Mängel zu verhindern und je nachdem dem Bauherrn anzuraten, dass Behebung veranlasst wird.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Anhaltspunkte für Mängel
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Anhaltspunkte für Mängel
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck