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Bauleitender Architekt schuldet Überprüfung der Detailplanung des Fachunternehmers sowie die Überwachung der Ausführung!

Eine Haftung des Architekten kann in Betracht kommen, wenn er Fehler der Detailplanung des Fachunternehmers und dessen Ausführung nicht erkennt. Fehlende Fachkunde entlastet ihn grundsätzlich nicht, erst recht nicht, wenn zur Kontrolle der Fachunternehmens keine Sonderfachleute beauftragt sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 24.06.2003 - 7 U 930/01)
Ein Architekt war mit der Planung und Bauleitung für ein Neubauvorhaben beauftragt. Das Vorhaben sieht eine komplizierte Glaskonstruktion vor, die von einem Fachunternehmen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Bauherrn umfassend und alleinverantwortlich geplant und ausgeführt wird. Es kommt wegen Planungs- und Ausführungsfehlern zur Undichtigkeit der Konstruktion. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch.
Das Oberlandesgericht gibt dem Bauherrn recht. Der Architekt könne sich nicht darauf berufen, nur die Einhaltung seiner Planung überwachen zu müssen, allenfalls eine auf erkennbare Mängel beschränkte Überprüfung der Ausführungen des Fachunternehmens geschuldet zu haben. Nach Ansicht des Gerichtes gilt dies unabhängig davon, ob die Fachkenntnis zu einer Überprüfung und Überwachung der Leistungen der Fachfirma weder bei dem Architekten noch bei anderen Architekten bestanden hat. Ein Sonderfachmann war nicht vom Bauherrn bestellt worden, so dass der Architekt die Überprüfung der Planung und Ausführungsleistungen des Fachunternehmens dem Bauherrn geschuldet habe. Der Architekt hätte nach Ansicht des Gerichtes auf eigene Kosten einen Sonderfachmann hinzuziehen müssen, um seine Leistungen erfüllen zu können. Die Auflistung der vom Bauherrn nach dem Architektenvertrag zu bestellenden Sonderfachleute (Tragwerksplaner und Bodengutachter) sei abschließend, so dass sich der Architekt seiner Verpflichtung nicht habe entledigt betrachten dürfen. Die im Bauvertrag vereinbarte alleinverantwortliche Leistung des Fachunternehmers gelte nur im Verhältnis zwischen Bauherrn und Fachunternehmer, nicht gegenüber dem Architekten.
Hinweis
Architekten tun gut daran, Ihre Leistungspflicht positiv oder negativ zu umschreiben. Der allein bauleitende Architekt muss im Rahmen seiner Verantwortung gegenüber dem Bauherrn auch die Planung, die nicht von ihm stammt, prüfen und die Ausführung überwachen. Selbst ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebt den Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung und Koordination; soweit Pläne und Planungen Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar ist. Das Gericht hat im übrigen noch darauf hingewiesen, dass jedenfalls auch ein Beratungsfehler des Architekten darin gelegen habe, dass er den Bauherrn nicht auf die aus seiner fehlenden Qualifikation erwachsenden Risiken hingewiesen habe.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck