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Bauherr wünscht "Luxus-Wohnhaus": Wie breit muss Tiefgaragenrampe geplant werden?

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf lässt sich aus dem Umstand, dass ein "Luxus-Wohnhaus" geplant werden soll, kein hinreichend bestimmtes Leistungsziel für die Entwurfsplanung ableiten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 13.06.2017 - 23 U 87/16)
Im Rahmen einer Honorarstreitigkeit rechnet der Bauherr mit einer Schadenersatzforderung auf. Der Architekt war für den Neubau eines Gebäudes nebst Tiefgarage mit der Bauantragsplanung beauftragt gewesen. Nach Fertigstellung des Gebäudes beanstandet der Bauherr, dass die Tiefgaragenzufahrt mangelhaft sei. Breite Fahrzeuge (z.B. BMW 5er Baureihe) könnten die Tiefgarage wegen eines Knicks in der Zufahrt nicht befahren. Die erforderliche Toleranz werde unterschritten. Dem Architekt sei zudem ausdrücklich die Vorgabe gemacht worden, ein "Luxus-Wohnhaus" zu planen.
 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist Schadensersatzansprüche des Bauherrn zurück. Der Bauherr habe offengelassen, welche konkreten Vorgaben er dem Architekt für seine Entwurfsplanung gemacht habe. Allein aus dem Umstand, dass ein "Luxus-Wohnhaus" hätte geplant werden sollen, lasse sich ein hinreichend bestimmtes Leistungsziel für die Entwurfsplanung nicht ableiten. Zu Recht weise der Architekt darauf hin, dass der Begriff "Luxus" schillernd und unbestimmt sei. Eine Planung sei zudem stets ein Kompromiss zwischen dem angestrebten Standard, den Kosten des Bauwerks und den zu schaffenden Flächen. Aus Komfort-Einschränkungen (hier die erschwerte Nutzung der Tiefgarage für große Fahrzeuge) ließe sich daher nicht ohne Weiteres auf einen Planungsfehler schließen.
Hinweis
Nach Ansicht des Verfassers dürften Zweifel an der Entscheidung des Oberlandesgerichtes nicht unberechtigt sein. Die Problematik, dass die – auch ständig noch wachsenden – Karosserien der heutigen Fahrzeuge Probleme bereiten bei früher noch gängigen Tiefgarageneinfahrten und Stellplätzen, ist bekannt. Insofern müsste wohl ein Architekt über die Frage der Breite der Tiefgaragenzufahrt auch ohne jegliche Vorgabe seines Bauherrn mit diesem kommunizieren und wenn er eine recht schmale Zufahrt vorsieht, dies dem Bauherrn deutlich vor Augen führen (vergleiche auch OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016). Umso eher sollte Vorstehendes gelten, wenn dem Architekten bekannt war, dass das Objekt gehobenen Standard haben sollte. Die Tatsache, dass der Bauherr hier möglicherweise unkonkrete Vorgaben gemacht hat und selber möglicherweise widersprüchlich kommunizierte, wäre im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck