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Bauherr verwendet Planung gegenüber Genehmigungsbehörde sowie zur Baukosteneinschätzung: noch Akquisition?

Verwendet der Bauherr vom Architekten erbetene Planungsleistungen zur Einschätzung der Baukosten sowie dazu, eine Entscheidung der Genehmigungsbehörde herbeizuführen, ob Ausnahmen von Festsetzungen des B-Plans genehmigt werden können, kann nicht mehr von Akquisition ausgegangen werden; ob das betreffende Grundstück bereits erworben ist und die Bebauung jemals realisiert werden kann, steht der Annahme eines Vertragsabschlusses in einem solchen Fall nicht entgegen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.

Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 10.02.2005 - 13 U 147/04 –)
Ein Bauherr verwendet die von einem Architekten erbetenen Planungsleistungen unter anderem zur Einschätzung der Baukosten sowie gegenüber der Genehmigungsbehörde, um dort feststellen zu können, ob für das Bauvorhaben Ausnahmen von den Festsetzungen des B-Plans genehmigt werden können. Später rechnet der Architekt Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 ab. Das Gericht gibt der Klage statt und weist das Argument des Bauherrn, die Leistungen seien lediglich akquisitorisch erbracht worden, mit der oben zitierten Begründung zurück. Das Gericht urteilt weiter, der Architekt habe hier auch nicht auf seine Vergütungspflicht hinweisen müssen.
Hinweis
Ob eine Verwertung der Planungsleistungen, infolge derer eine reine Akquisitionstätigkeit des Architekten nicht mehr angenommen werden könnte, alleine in der Entscheidung des Bauherrn liegen kann, das Bauvorhaben auf der Grundlage der vom Architekten erstellten Kostenermittlung nicht durchzuführen, ist leider bisher nicht entschieden. Das OLG Stuttgart stellt in oben besprochener Entscheidung wesentlich auch auf den weiteren Gesichtspunkt – Verwertung gegenüber der Behörde – ab. Nach Ansicht des Verfassers müsste eine Verwertungsleistung auch alleine in der Entscheidung liegen können, das Bauvorhaben wegen zu hoher Kosten entsprechend der Kostenermittlung des Architekten nicht durchzuführen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck