https://www.baunetz.de/recht/Bauherr_verweigert_Bestaetigung_eines_Mehrverguetungsanspruches_Kann_Architekt_Vertrag_kuendigen__44612.html
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Bauherr verweigert Bestätigung eines Mehrvergütungsanspruches: Kann Architekt Vertrag kündigen?
Verlangt ein Bauherr über einen bestehenden Architektenauftrag hinaus zusätzliche Leistungen für Umplanungen, so hat der Architekt nach Ansicht des Kammergerichtes Anspruch auf schriftliche Bestätigung des hieraus entstehenden zusätzlichen Vergütungsanspruches; verweigert der Bauherr trotz Fristsetzung die Abgabe einer derartigen Bestätigung, kann der Architekt den Vertrag kündigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 21.12.2004 - 18 U 40/03 –)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen beauftragt. Während der Planungsphase beauftragt der Bauherr den Architekten zusätzlich mit Sicherungs- und Sanierungsarbeiten an der zukünftigen Baustelle, dort an einer Fassade. Der Bauherr bestreitet diesbezüglich einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Architekten. Des weiteren ordnet der Bauherr, nachdem die Leistungsphasen 1 und 2 bereits abgeschlossen und die entsprechende Rechnung des Architekten bezahlt worden war, an, eine bisher gewerbliche Nutzung zu einer Wohnnutzung umzuplanen. Die Umplanung ergibt hinsichtlich der Leistungsphasen 1 und 2 erneuten Planungsbedarf. Der Architekt fordert die Bauherrn auf, schriftlich seinen Mehrvergütungsanspruch betreffend der Umplanung dem Grunde nach zu bestätigen. Der Bauherr verweist nunmehr lediglich darauf, dass die Leistungen des Architekten "vereinbarungsgemäß entsprechend des geschlossenen Architektenvertrages" honoriert würden. Daraufhin kündigt der Architekt und klagt sein Honorar ein.
Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin zu recht. Aufgrund der nachhaltigen Weigerung des Bauherrn, das Honorar für die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu zahlen bzw. dem Architekten dem Grunde nach ein zusätzliches Honorar für die Umplanung zu bewilligen, sei der Architekt zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Der Architekt habe gegen den Bauherrn einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung des wegen der Umplanung anfallenden zusätzlichen Vergütungsanspruches gehabt und nach Weigerung des Bauherrn trotz Fristsetzung den Vertrag kündigen können.
(nach KG , Urt. v. 21.12.2004 - 18 U 40/03 –)
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen beauftragt. Während der Planungsphase beauftragt der Bauherr den Architekten zusätzlich mit Sicherungs- und Sanierungsarbeiten an der zukünftigen Baustelle, dort an einer Fassade. Der Bauherr bestreitet diesbezüglich einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Architekten. Des weiteren ordnet der Bauherr, nachdem die Leistungsphasen 1 und 2 bereits abgeschlossen und die entsprechende Rechnung des Architekten bezahlt worden war, an, eine bisher gewerbliche Nutzung zu einer Wohnnutzung umzuplanen. Die Umplanung ergibt hinsichtlich der Leistungsphasen 1 und 2 erneuten Planungsbedarf. Der Architekt fordert die Bauherrn auf, schriftlich seinen Mehrvergütungsanspruch betreffend der Umplanung dem Grunde nach zu bestätigen. Der Bauherr verweist nunmehr lediglich darauf, dass die Leistungen des Architekten "vereinbarungsgemäß entsprechend des geschlossenen Architektenvertrages" honoriert würden. Daraufhin kündigt der Architekt und klagt sein Honorar ein.
Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin zu recht. Aufgrund der nachhaltigen Weigerung des Bauherrn, das Honorar für die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu zahlen bzw. dem Architekten dem Grunde nach ein zusätzliches Honorar für die Umplanung zu bewilligen, sei der Architekt zur Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Der Architekt habe gegen den Bauherrn einen Anspruch auf schriftliche Bestätigung des wegen der Umplanung anfallenden zusätzlichen Vergütungsanspruches gehabt und nach Weigerung des Bauherrn trotz Fristsetzung den Vertrag kündigen können.
Hinweis
Ob und inwieweit ein Architekt berechtigt ist, die Erbringung von Zusatzleistungen zu verweigern, wenn der Bauherr von vornherein zu erkennen gibt, dass er die zusätzliche Leistung nicht vergüten wird, oder wenn der Bauherr sich weigert, eine schriftliche Bestätigung oder Honorarvereinbarung zu unterzeichnen, ist soweit ersichtlich durch den BGH noch nicht abschließend geklärt. Das Thema gewinnt insbesondere bei besonderen Leistungen an Bedeutung (im obigen Urteil nimmt das Kammergericht nach diesseitiger Ansicht zu Unrecht an, dass es sich bei den Umplanungsleistungen um besondere Leistungen handele, vielmehr handelt es sich wohl um wiederholte Grundleistungen).
Denn anders als bei wiederholten Grundleistungen oder isolierten oder ersetzenden besonderen Leistungen bedarf es für die Honorarfähigkeit einer zusätzlichen besonderen Leistung einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI; fehlt diese, so steht dem Architekten ein Honoraranspruch nicht zu. Mithin riskiert der Architekt, der eine zusätzliche besondere Leistung gegenüber dem Bauherrn erbringt, ohne das der Bauherr sich zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung bereit erklärt, einen totalen Honorarausfall (vgl. zur Problematik in dem parallelen Fall des OLG Oldenburg Planungsänderung angeordnet: Verweigerungsrecht des Architekten bei unklarer Honorierung).
Ob und inwieweit ein Architekt berechtigt ist, die Erbringung von Zusatzleistungen zu verweigern, wenn der Bauherr von vornherein zu erkennen gibt, dass er die zusätzliche Leistung nicht vergüten wird, oder wenn der Bauherr sich weigert, eine schriftliche Bestätigung oder Honorarvereinbarung zu unterzeichnen, ist soweit ersichtlich durch den BGH noch nicht abschließend geklärt. Das Thema gewinnt insbesondere bei besonderen Leistungen an Bedeutung (im obigen Urteil nimmt das Kammergericht nach diesseitiger Ansicht zu Unrecht an, dass es sich bei den Umplanungsleistungen um besondere Leistungen handele, vielmehr handelt es sich wohl um wiederholte Grundleistungen).
Denn anders als bei wiederholten Grundleistungen oder isolierten oder ersetzenden besonderen Leistungen bedarf es für die Honorarfähigkeit einer zusätzlichen besonderen Leistung einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 5 Abs. 4 HOAI; fehlt diese, so steht dem Architekten ein Honoraranspruch nicht zu. Mithin riskiert der Architekt, der eine zusätzliche besondere Leistung gegenüber dem Bauherrn erbringt, ohne das der Bauherr sich zu einer schriftlichen Honorarvereinbarung bereit erklärt, einen totalen Honorarausfall (vgl. zur Problematik in dem parallelen Fall des OLG Oldenburg Planungsänderung angeordnet: Verweigerungsrecht des Architekten bei unklarer Honorierung).
Verweise
Honoraranspruch / Leistungsverweigerungsrecht
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Leistungsverweigerungsrecht
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck