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Bauherr verweigert Architekten Mängelbeseitigung: Mitverschulden?
Dem Architekten steht grds. kein Recht zu, bereits im Bauwerk verwirklichte Mängel zu beseitigen, er haftet auf Schadensersatz. Allerdings kann der Bauherr im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht in besonderen Fällen gehalten sein, dem Architekten Gelegenheit zur Schadensbeseitigung zu geben; unterläßt er dies, so trifft ihn ein Mitverschulden.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 12.07.1971 - VII ZR 239/69 -, BauR 1972, 62)
Aufgrund fehlerhafter Planung und ungenügender Überwachung des Architekten war ein Schaden an einem Flachdach entstanden. Der Bauherr läßt sich Kostenvoranschläge für mögliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen machen. Der Architekt erklärte sich daraufhin bereit, den Mangel selbst beseitigen zu lassen; hierfür macht er einen Vorschlag, der die erforderlichen Arbeiten spezifiziert. Nach dem Vorschlag des Architekten würden erheblich weniger Kosten anfallen. Der Bauherr verweigert dem Architekten die Mängelbeseitigung und verlangt Schadensersatz.
Die Vorinstanz hatte die Klage des Bauherrn abgewiesen. Aufgrund seiner Schadensminderungspflicht sei der Bauherr verpflichtet gewesen, dem Architekten auf dessen Vorschlag hin die Mängelbeseitigung zu überlassen. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage zu weiteren Sachaufklärung zurück. Richtig sei zwar, daß der Bauherr in besonderen Fällen gehalten sein könnte, dem Architekten Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen. Nach Treu und Glauben brauche sich der Bauherr hierbei aber nicht auf Experimente einzulassen; nur außer Zweifel stehende, erfolgsversprechende Maßnahmen müsse er hinnehmen. Weiter sei zu berücksichtigen, ob der Bauherr im Hinblick auf die Planung- und Aufsichtsfehler des Architekten möglicherweise berechtigten Grund habe, diesem sein Vertrauen zu entziehen.
(nach BGH , Urt. v. 12.07.1971 - VII ZR 239/69 -, BauR 1972, 62)
Aufgrund fehlerhafter Planung und ungenügender Überwachung des Architekten war ein Schaden an einem Flachdach entstanden. Der Bauherr läßt sich Kostenvoranschläge für mögliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen machen. Der Architekt erklärte sich daraufhin bereit, den Mangel selbst beseitigen zu lassen; hierfür macht er einen Vorschlag, der die erforderlichen Arbeiten spezifiziert. Nach dem Vorschlag des Architekten würden erheblich weniger Kosten anfallen. Der Bauherr verweigert dem Architekten die Mängelbeseitigung und verlangt Schadensersatz.
Die Vorinstanz hatte die Klage des Bauherrn abgewiesen. Aufgrund seiner Schadensminderungspflicht sei der Bauherr verpflichtet gewesen, dem Architekten auf dessen Vorschlag hin die Mängelbeseitigung zu überlassen. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Klage zu weiteren Sachaufklärung zurück. Richtig sei zwar, daß der Bauherr in besonderen Fällen gehalten sein könnte, dem Architekten Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beseitigen. Nach Treu und Glauben brauche sich der Bauherr hierbei aber nicht auf Experimente einzulassen; nur außer Zweifel stehende, erfolgsversprechende Maßnahmen müsse er hinnehmen. Weiter sei zu berücksichtigen, ob der Bauherr im Hinblick auf die Planung- und Aufsichtsfehler des Architekten möglicherweise berechtigten Grund habe, diesem sein Vertrauen zu entziehen.
Hinweis
Nach - allerdings umstrittener - Ansicht ist eine Klausel in den AVA`s eines Architektenvertrages wirksam, nach welcher dem Architekten ein Recht zur Beseitigung von Mängeln am Bauwerk zustehen soll. In einem solchen Fall hätte der Bauherr nicht nur eine Pflicht, dem Architekten Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben; vielmehr müßte er - wenn er Schadensersatz geltend machen wollte - zunächst den Architekten mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (vgl. wegen Änderung der Rechtslage aber auch Schuldrechtsreform 2002) zur Mängelbeseitigung auffordern (vgl. Vertrag / .. / Selbstbeseitigungsrecht)
Nach - allerdings umstrittener - Ansicht ist eine Klausel in den AVA`s eines Architektenvertrages wirksam, nach welcher dem Architekten ein Recht zur Beseitigung von Mängeln am Bauwerk zustehen soll. In einem solchen Fall hätte der Bauherr nicht nur eine Pflicht, dem Architekten Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben; vielmehr müßte er - wenn er Schadensersatz geltend machen wollte - zunächst den Architekten mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung (vgl. wegen Änderung der Rechtslage aber auch Schuldrechtsreform 2002) zur Mängelbeseitigung auffordern (vgl. Vertrag / .. / Selbstbeseitigungsrecht)
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck