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Bauherr schließt Haftpflichtversicherung für Architekt ab: Einschränkung der Haftung des Architekten?

Der Umstand allein, dass der Bauherr aufgrund einer Vereinbarung mit dem Architekten eine Berufshaftpflichtversicherung für das Bauvorhaben auf eigene Rechnung abschließt, führt nicht zu einem stillschweigenden Ausschluss oder Begrenzung der Haftung des Architekten.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 08.12.2005 - VII ZR 138/04)
Der Bauherr versichert sein Bauvorhaben durch eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung, mit der u.a. auch die durch eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure abgedeckten Risiken versichert sein sollen. Der Architekt ist als Mitversicherter in der Versicherungspolice des Bauherrn genannt. Der Bauherr legt die Kosten der Versicherung auf die Baubeteiligten einschließlich den Architekten um.

Der Bauherr nimmt den Architekten wegen eines Planungsfehlers in Anspruch. Der Architekt wendet ein, dass sich der Bauherr direkt an die Versicherung wenden müsse und unabhängig davon durch den Abschluss der Versicherung durch den Bauherrn stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart sei. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Haftung auf Leistungen der Versicherung begrenzt ist.

Erstinstanz und Berufungsinstanz geben dem Architekten recht; der BGH nicht. Das Haftpflichtprinzip sei nicht durch die vorliegende Konstellation geändert. Grundsätzlich bleibt es danach dabei, dass Haftung zwischen Schädiger und Geschädigten zu klären ist und der Versicherungsschutz im nachfolgenden Deckungsprozess entschieden wird. Ein Haftungsausschluss würde nach Ansicht des BGH die Haftpflichtversicherung sinnlos machen. Wenn es keinen Haftpflichtanspruch des Bauherrn gegen den Architekten gibt, dann bestehe nach Ansicht des BGH auch kein Anspruch auf Versicherungsschutz mit der Folge, dass der Schaden nicht ausgeglichen werden müsse.
Hinweis
Der BGH hält das sog. Trennungsprinzip im vorliegenden Fall aufrecht. Der Fall legt die Problematik nahe. Der Architekt sollte die Versicherungsbedingungen genau lesen. Selbstverständlich würde es Sinn machen, dass der Bauherr sich in einem Versicherungsfall direkt an die Versicherung wenden können darf. Das ist eine Frage der Vereinbarung mit der Versicherung. In dem Zusammenhang sollte auch vorsorglich geprüft werden, dass Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer (Bauherr) und Mitversicherten (u.a. Architekten) versichert sind. Die Frage der Haftungsbeschränkung wäre ausdrücklich zu klären, um nicht in die Diskussion zu geraten, ob der Bauherr als Versicherungsnehmer durch die Vereinbarung der Deckungssumme sich selbst stillschweigend eine Haftungsbegrenzung auferlegt hat.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck