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Bauherr muss sich Verschulden seines Architekten u. U. gegenüber dem Tragwerksplaner zurechnen lassen.
Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen; hat der beauftragte Architekt unzutreffende Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden zurechnen lassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11 )
Für ein Bauvorhaben wird ein Tragwerksplaner beauftragt. Der planende Architekt übergibt dem Tragwerksplaner eine geprüfte Statik für das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Vorhaben. Aus der geprüften Statik geht nicht hervor, dass bereits auf dem Nachbargrundstück drückendes Wasser vorhanden war. Obgleich die Tatsache des drückenden Wassers auf dem Nachbargrundstück bekannt ist, wird diese dem Statiker auch durch den Architekten nicht mitgeteilt. Die vom Tragwerksplaner erstellte, das drückende Wasser nicht berücksichtigende Statik ist entsprechend mangelhaft, der Bauherr macht Schadensersatz gegenüber dem Tragwerksplaner in Höhe von über € 300.000,00 geltend. Der Tragwerksplaner beruft sich auf ein Mitverschulden des Architekten, welches der Bauherr sich zurechnen lassen müsse.
Der BGH sieht zwar eine Pflichtverletzung auf Seiten des Tragwerksplaners als gegeben an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sei davon auszugehen, dass der Tragwerksplaner über die Wasserbelastung des Grundstücks doch noch informiert worden war. Der BGH folgt dem Argument des Tragwerksplaners allerdings insoweit, als dass er auf Seiten des Architekten ein dem Bauherrn zuzurechnendes Mitverschulden annahm. Einen Auftraggeber treffe grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Habe er unzutreffende Angaben gemacht und sei deshalb die Statik mangelhaft, treffe den Auftraggeber für ein daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst. Habe der von dem Auftraggeber planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, müsste sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
(nach BGH , Urt. v. 15.05.2013 - VII ZR 257/11 )
Für ein Bauvorhaben wird ein Tragwerksplaner beauftragt. Der planende Architekt übergibt dem Tragwerksplaner eine geprüfte Statik für das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Vorhaben. Aus der geprüften Statik geht nicht hervor, dass bereits auf dem Nachbargrundstück drückendes Wasser vorhanden war. Obgleich die Tatsache des drückenden Wassers auf dem Nachbargrundstück bekannt ist, wird diese dem Statiker auch durch den Architekten nicht mitgeteilt. Die vom Tragwerksplaner erstellte, das drückende Wasser nicht berücksichtigende Statik ist entsprechend mangelhaft, der Bauherr macht Schadensersatz gegenüber dem Tragwerksplaner in Höhe von über € 300.000,00 geltend. Der Tragwerksplaner beruft sich auf ein Mitverschulden des Architekten, welches der Bauherr sich zurechnen lassen müsse.
Der BGH sieht zwar eine Pflichtverletzung auf Seiten des Tragwerksplaners als gegeben an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes sei davon auszugehen, dass der Tragwerksplaner über die Wasserbelastung des Grundstücks doch noch informiert worden war. Der BGH folgt dem Argument des Tragwerksplaners allerdings insoweit, als dass er auf Seiten des Architekten ein dem Bauherrn zuzurechnendes Mitverschulden annahm. Einen Auftraggeber treffe grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Habe er unzutreffende Angaben gemacht und sei deshalb die Statik mangelhaft, treffe den Auftraggeber für ein daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst. Habe der von dem Auftraggeber planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, müsste sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen.
Hinweis
Einem Bauherrn (andersherum) das Mitverschulden eines Tragwerksplaners zuzurechnen bei einem durch einen Architekten verursachten Schaden, hat der BGH bisher u. a. mit Urteil vom04.07.2002, abgelehnt. Schlüssig erschien diese Ablehnung allerdings unter Berücksichtigung der Grundsätze, unter denen der BGH Mitverschulden normalerweise zurechnet, nicht (vgl. dortige Besprechung unter Hinweis).
Einem Bauherrn (andersherum) das Mitverschulden eines Tragwerksplaners zuzurechnen bei einem durch einen Architekten verursachten Schaden, hat der BGH bisher u. a. mit Urteil vom04.07.2002, abgelehnt. Schlüssig erschien diese Ablehnung allerdings unter Berücksichtigung der Grundsätze, unter denen der BGH Mitverschulden normalerweise zurechnet, nicht (vgl. dortige Besprechung unter Hinweis).
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






