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Bauherr muss sich Verschulden seines Architekten gegenüber Freianlagenplaner anrechnen lassen!

Einen Bauherrn trifft die Obliegenheit, dem Freianlagenplaner die für die mangelfreie Erstellung seiner Planung erforderlichen Pläne zur Verfügung zu stellen; sind diese Pläne fehlerhaft erstellt, muss sich der Bauherr das Verschulden seines Architekten zurechnen lassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach Bundesgerichtshof , Urt. v. 14.07.2016 - VII ZR 193/14)
Eine Gemeinde beauftragte einen Architekten mit Planung und Überwachung des Neubaus einer Grundschule. Mit Planung und Überwachung der Errichtung der Freianlagen wurde eine Freianlagenplanerin beauftragt. Nach Fertigstellung des Gebäudes wurde in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildung festgestellt. Die Gemeinde macht einen Anspruch in Höhe von rund Euro 800.000,00 gegenüber unter anderem dem Architekten und der Freianlagenplanerin geltend. In dem Prozess verteidigt sich die Freianlagenplanerin unter anderem mit dem Argument, ihr seien fehlerhafte Architektenpläne zur Verfügung gestellt worden, ein entsprechendes Mitverschulden des Architekten müsse sich der Bauherr im Verhältnis zu ihr zurechnen lassen. Entsprechend sei der Anspruch der Gemeinde ihr gegenüber um den Betrag zu kürzen, der auf die Mitverschuldensquote des Architekten entfalle.
 
Nachdem das Oberlandesgericht Celle hier noch die Zurechnung eines Mitverschuldens abgelehnt hatte, hebt der BGH das Urteil auf und verweist an das Oberlandesgericht zurück. Beauftrage ein Besteller einen Architekten mit der Objektplanung für ein Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen zu diesem Objekt, dürfe der mit der Planung der Außenanlagen beauftragte Architekt erwarten, dass ihm vom Besteller zur Verfügung gestellte Pläne und Unterlagen zutreffende Angaben über die Umstände enthalten, die er für seine eigene Planung benötige. Dem Besteller obliege es entsprechend, den mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Vorstehendes gelte jedenfalls insoweit, als der für die Außenanlagen beauftragte Architekt die Pläne und Unterlagen nicht selbst als eigene Leistung gegenüber dem Besteller schulde. Enthielten also die vom Architekten erstellten und dem Außenanlagenplaner überlassenen Pläne Fehler in Bereichen, die der Außenanlagenplaner nicht als eigene Leistung schulde, so müsse sich der Bauherr das Mitverschulden seines Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen.
 
Nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen sei hier ursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes im Wesentlichen, dass die Betonsohle des Gebäudes ca. 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche lag und eine wirksame Sickerschicht fehlte. Die zu den Gebäudeanschlusshöhen seitens des Architekten erstellten Detailzeichnungen seien fehlerhaft. Allerdings müsse das Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu der Frage treffen, ob und inwieweit die Außenanlagenplanerin im Hinblick auf den Geländeanschluss und die Gebäudeanschlusshöhe mit einer eigenständigen Planung beauftragt gewesen war, mithin diese Leistung selber geschuldet hatte.
Hinweis
Jeder Planer, der durch den Bauherrn in Anspruch genommen wird, sollte prüfen, ob und inwieweit sich der Bauherr ein Mitverschulden weiterer Beteiligter gegebenenfalls zurechnen lassen muss. Ein solches Mitverschulden kann dann schadensmindernd eingewandt werden. Gerade kürzlich hat das OLG Hamm entschieden, dass sich auch ein Architekt unter Umständen schadensmindernd auf den Planungsfehler eines Sonderfachmanns berufen kann (Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2016). Voraussetzung ist immer, dass eine Obliegenheit des Bauherrn anzunehmen ist, dem Architekten eine fehlerfreie Fachplanung zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck