https://www.baunetz.de/recht/Baugenehmigung_trotz_fehlender_Genehmigungsfaehigkeit_Architekt_haftet_vor_Behoerde_43384.html
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Baugenehmigung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit: Architekt haftet vor Behörde
Erteilt die Baugenehmigungsbehörde trotz nicht genehmigungsfähiger Planung eine Baugenehmigung und entsteht aufgrund der späteren Aufhebung der Genehmigung ein Schaden, so haftet der Architekt im Verhältnis zur Behörde vorrangig.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Besonderheiten gelten im Verhältnis des Architekten zur Baugenehmigungsbehörde.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Besonderheiten gelten im Verhältnis des Architekten zur Baugenehmigungsbehörde.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.03.1992 - - III ZR 117/90 -, BB 1992, 950)
Für ein Bauvorhaben wurde eine Baugenehmigung erteilt, mit den Bauarbeiten wurde begonnen. Aufgrund eines Nachbarwiderspruchs wurde später die Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens endgültig zurückgenommen. U.a. war gegen die Abstandsflächenvorschriften verstoßen worden. Der Bauherr will die Stadt, deren Behörde die Genehmigung erteilte, für den entstanden Schaden in Anspruch nehmen.
Der Bundesgerichtshof gibt der Klage nicht statt. Sei den Beamten der Stadt lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hafte die Stadt gem. § 839 I BGB nur dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge. Hier sei den Beamten der Stadt Vorsatz nicht nachzuweisen; deshalb hätte der Bauherr zunächst gegen den Architekten vorgehen müssen.
(nach BGH , Urt. v. 19.03.1992 - - III ZR 117/90 -, BB 1992, 950)
Für ein Bauvorhaben wurde eine Baugenehmigung erteilt, mit den Bauarbeiten wurde begonnen. Aufgrund eines Nachbarwiderspruchs wurde später die Baugenehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens endgültig zurückgenommen. U.a. war gegen die Abstandsflächenvorschriften verstoßen worden. Der Bauherr will die Stadt, deren Behörde die Genehmigung erteilte, für den entstanden Schaden in Anspruch nehmen.
Der Bundesgerichtshof gibt der Klage nicht statt. Sei den Beamten der Stadt lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen, hafte die Stadt gem. § 839 I BGB nur dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge. Hier sei den Beamten der Stadt Vorsatz nicht nachzuweisen; deshalb hätte der Bauherr zunächst gegen den Architekten vorgehen müssen.
Hinweis
Bei Architekten herrscht nicht selten die Auffassung vor, wenn die Baugenehmigungsbehörde erst einmal die Planung genehmigt habe, seien sie von jeder weiteren Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit der Planung frei (vgl. Haftung / Leistungsphase 4 / Genehmigungsfähigkeit / Widerruf der Baugenehmigung nach Nachbarwiderspruch, unter H i n w e i s). Bei rechtswidriger Erteilung der Baugenehmigung wird weiter angenommen, die Behörde trage die Hauptschuld und der Bauherr müsse sich zunächsteinmal an die Behörde halten. Beide Annahmen sind - bis auf seltene Ausnahmen - falsch. Insbesondere muß der Bauherr i.d.R. zunächst versuchen den Architekten in Anspruch zu nehmen; denn die Chancen, den Beamten der Behörde Vorsatz nachzuweisen, sind gering.
Bei Architekten herrscht nicht selten die Auffassung vor, wenn die Baugenehmigungsbehörde erst einmal die Planung genehmigt habe, seien sie von jeder weiteren Verantwortung für die Genehmigungsfähigkeit der Planung frei (vgl. Haftung / Leistungsphase 4 / Genehmigungsfähigkeit / Widerruf der Baugenehmigung nach Nachbarwiderspruch, unter H i n w e i s). Bei rechtswidriger Erteilung der Baugenehmigung wird weiter angenommen, die Behörde trage die Hauptschuld und der Bauherr müsse sich zunächsteinmal an die Behörde halten. Beide Annahmen sind - bis auf seltene Ausnahmen - falsch. Insbesondere muß der Bauherr i.d.R. zunächst versuchen den Architekten in Anspruch zu nehmen; denn die Chancen, den Beamten der Behörde Vorsatz nachzuweisen, sind gering.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Genehmigungsbehörde
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Genehmigungsbehörde
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck