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Baufirma erbringt Architektenleistungen: HOAI anwendbar?
Ist eine Baufirma nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt, ist die HOAI auf erbrachte Planungsleistungen anwendbar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 21.06.2011 - 21 U 129/10)
Ein Bauherr engagiert für sein Bauvorhaben eine Baufirma, deren Inhaber ein Architekt ist. Der Bauherr beabsichtigt wohl, der Firma später auch die Bauleistungen zu übertragen, beauftragt jedoch zunächst nur Architektenleistungen. Diese werden durch den Inhaber der Baufirma erbracht, eine Genehmigung wird erteilt. Das Vorhaben wird dann nicht durchgeführt. Die Baufirma macht Architektenhonorar ermittelt nach der HOAI geltend. Der Bauherr bestreitet die Anwendbarkeit der HOAI. Die Architektenleistungen hätten nur einen Teil der gesamten Leistungen der Baufirma ausgemacht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die HOAI für anwendbar und gibt der Honorarklage statt. Richtig sei zwar, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95) die HOAI auf solche Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, nicht anzuwenden sei ("Paketanbieter"). Dies gelte allerdings nicht, wenn eine Baufirma oder ein Generalunternehmer nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt worden sei. Hier liege die Vereinbarung eines Gesamtpakets eben nicht vor. Zunächst sollten die Planungsleistungen erbracht werden. Ob der Kläger im Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung auch den Bauauftrag erhielt, stand nicht fest.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 21.06.2011 - 21 U 129/10)
Ein Bauherr engagiert für sein Bauvorhaben eine Baufirma, deren Inhaber ein Architekt ist. Der Bauherr beabsichtigt wohl, der Firma später auch die Bauleistungen zu übertragen, beauftragt jedoch zunächst nur Architektenleistungen. Diese werden durch den Inhaber der Baufirma erbracht, eine Genehmigung wird erteilt. Das Vorhaben wird dann nicht durchgeführt. Die Baufirma macht Architektenhonorar ermittelt nach der HOAI geltend. Der Bauherr bestreitet die Anwendbarkeit der HOAI. Die Architektenleistungen hätten nur einen Teil der gesamten Leistungen der Baufirma ausgemacht.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält die HOAI für anwendbar und gibt der Honorarklage statt. Richtig sei zwar, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.05.1997 - VII ZR 290/95) die HOAI auf solche Anbieter, die neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen zu erbringen haben, nicht anzuwenden sei ("Paketanbieter"). Dies gelte allerdings nicht, wenn eine Baufirma oder ein Generalunternehmer nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt worden sei. Hier liege die Vereinbarung eines Gesamtpakets eben nicht vor. Zunächst sollten die Planungsleistungen erbracht werden. Ob der Kläger im Anschluss an die Erteilung der Baugenehmigung auch den Bauauftrag erhielt, stand nicht fest.
Hinweis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht auch auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 61/08) ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei sogenannten Paketanbietern die HOAI auch dann keine Anwendung finde, wenn es nur zur Ausführung von Planungsleistungen kommt und die Bauausführung unterbleibt. Entgegen dem Fall des OLG Karlsruhe – so das OLG Düsseldorf – sei hier eben die Bauausführung gar nicht von vorne herein beauftragt und nur in Folge einer Kündigung unterblieben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht auch auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2008 – 8 U 61/08) ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei sogenannten Paketanbietern die HOAI auch dann keine Anwendung finde, wenn es nur zur Ausführung von Planungsleistungen kommt und die Bauausführung unterbleibt. Entgegen dem Fall des OLG Karlsruhe – so das OLG Düsseldorf – sei hier eben die Bauausführung gar nicht von vorne herein beauftragt und nur in Folge einer Kündigung unterblieben.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck