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BGH bestätigt: Bezugnahme auf Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI führt zu entsprechender Leistungspflicht

Die Parteien eines Planungsvertrages können durch Bezugnahme auf die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI diese zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.07.2007 - VII ZR 42/05 –)
Eine Unternehmer-ARGE wird im Wesentlichen mit Bauleistungen, aber teilweise auch mit Leistungen der Tragwerksplanung beauftragt. Zur Klarstellung beziehen sich die Parteien im Hinblick auf die Tragwerksplanungsleistungen auf § 64 HAOI, Leistungsphase 4 und 5. Als die ARGE später Nachträge stellt, kommt es zum Streit über den geschuldeten Leistungsumfang. Während die ARGE sich auf die Beschreibungen im Leistungsbild gemäß § 64 HOAI beruft, meint der Auftraggeber, die HOAI sei als Preisverordnung nicht als Auslegungshilfe für die Ermittlung der Leistungsschuld heran zu ziehen.

Der BGH bestätigt hier erneut, dass es den Parteien durchaus offen steht, durch ausdrücklich Bezugnahme auf die Leistungsbilder der HOAI diese zum Gegenstand des Vertrages und somit zur Leistungsschuld zu machen.
Hinweis
Richtig ist, dass der BGH in früheren Zeiten immer darauf verwiesen hatte, dass sich die Leistungsschuld nicht ohne weiteres nach den Leistungsbildern der HOAI ermittele, sondern nach dem Vertrag. Bereits aber im Urteil vom (BGH, Urt. v. 24.06.2004) stellte der BGH klar, dass die Leistungsbilder der HOAI jedenfalls dann zur Ermittlung der Leistungsschuld dienen, wenn die Parteien in dem Vertrag ausdrücklich auf die Leistungsbilder verwiesen haben.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck