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BGH: Voraussetzungen einer Vergütung von angeordneten Planungsänderungsleistungen

Ist eine Änderung einer bereits abschließend erbrachten Leistung einer Genehmigungs- und Ausführungsplanung notwendig, weil der Bauherr die Vertragsgrundlage geändert hat, so handelt es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen um vergütungsfähige Mehrleistungen, wenn im Vertrag nichts ausdrücklich anderweitig geregelt ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.07.2007 - VII ZR 42/05 – )
Eine Bauunternehmer-ARGE wurde unter anderem mit Leistungen der Tragwerksplanung beauftragt, zur Leistungsdefinition wurde auf § 64 HOAI Leistungsphase 4 und 5 verwiesen. Nach Fertigstellung macht die ARGE unter anderem Nachträge wegen erforderlicher Planungsänderungsleistungen nach Änderung der Vertragsgrundlagen durch den Bauherrn geltend.

Der BGH verweist die Angelegenheit an die Vorinstanz mit folgenden Vorgaben zurück:

Nach den vertraglichen Vereinbarungen habe der Auftraggeber hier als Grundlage für die Leistungen der ARGE die entsprechenden Objektplanungsleistungen des Hochbauarchitekten, insbesondere zunächst die Entwurfsplanung, vorgegeben. Würden diese Vertragsgrundlagen geändert und sei in Folge dessen eine Änderung der bereits abschließend erbrachten Leistungen der Genehmigungs- und Ausführungsplanung für das Tragwerk notwendig, so handele es sich bei diesen notwendig werdenden Leistungen grundsätzlich nicht um solche, die noch von den vertraglichen Leistungen erfasst sind, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt sei. Nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer vorgenommenen Änderungen der Objektplanung und auch der Entwurfsplanung können erhebliche Auswirkungen auf die fertiggestellte Genehmigungsplanung des Tragwerksplaners haben. Erneut zu erbringende Leistungen seien dann wiederholte Grundleistungen, die unter den vertraglichen Voraussetzungen gesondert zu vergüten seien.

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass als Grundleistung in § 64 Abs. 3 Leistungsphase 4 HOAI auch das "Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne" genannt ist; diese Grundleistung betreffe nach allgemeiner und zutreffender Meinung nur solche Änderungen der Genehmigungsplanung, die zurecht von den Prüfstellen gefordert werden, mithin auf einer unzureichenden Leistung des Auftragnehmers beruhen. Änderungswünsche des Bauherrn oder geänderte Planergebnis anderer Beteiligter sind davon nicht erfasst. Solche Leistungen, die der Tragwerksplaner vornehme, um sich mit dem Architekten abzustimmen, seien keine zusätzlichen vergütungsfähigen Leistungen.
Hinweis
Der BGH weist in vorgenanntem Urteil auch auf folgendes hin:

Ein Auftragnehmer, der ohne einen entsprechenden Auftrag des Auftraggebers eine verfrühte Leistung erbringe, verhalte sich vertragswidrig. Er trage dann auch das Risiko der Unbrauchbarkeit der verfrühten Leistung und müsse diese nachbessern, bis sie vertragsgemäß erbracht sei. Verlange allerdings der Auftraggeber selbst die verfrühte Leistung, so könne das zu einer Vertragsänderung führen, wonach der Auftragnehmer seine Leistung für das Tragwerk lediglich auf der Grundlage der unvollkommenden Objektplanung zu erbringen habe. Stelle sich dann heraus, dass sich das Risiko der Unbrauchbarkeit verwirkliche, so könne der Auftragnehmer für eine erneute Planungsleistung auf der Grundlage der endgültigen Objektplanung unter den vertraglichen Voraussetzungen ein besonderes Honorar fordern. Ein Verlangen des Auftraggebers liege allerdings nicht vor, wenn lediglich dessen Architekt ohne Billigung (und Vollmacht) des Auftraggebers vorab Pläne verlange, um die Arbeit zu beschleunigen. Vorbehaltlich abweichende Vereinbarungen sei der Architekt hierzu nicht berechtigt.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck