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BGH: Urheber hat nicht ohne weiteres Anspruch auf Zugang zum Werk!
 

Beansprucht ein Urheber gegenüber dem Eigentümer Zugang zu einem von ihm entworfenen Gebäude zur Fertigung von Fotografien, so reicht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes an sich nicht aus; vielmehr bedarf es nach Ansicht des BGH einer Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudeinneren.
 
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach BGH , - Urteil vom 29.04.2021 – I ZR 193/20)
Ein Architekt erbrachte auf der Grundlage eines Mitte 2013 geschlossenen Vertrages Planungsleistungen zur Erweiterung und zum Umbau eines Wohnhauses. Mitte 2018 begehrt der Architekt vom Eigentümer Erlaubnis zum Betreten des Hauses zum Zwecke der Anfertigung von Fotografien. Der Eigentümer lehnt ab, der Architekt klagt und beruft sich auf die Urheberrechtsschutzfähigkeit seiner Leistungen zum Gebäude.
 
Der BGH gibt in letzter Instanz dem Eigentümer recht. Jedenfalls aus urheberrechtlichen Regelungen, hier § 25 Abs. 1 Urhebergesetz, (siehe zu etwaigen vertraglichen Zugangsrechten Parallelbesprechung) ergebe sich für den Architekten kein Zugangsrecht zum Inneren des Gebäudes. Der BGH bestätigt damit das abweisende Urteil der Vorinstanz. Dieses hatte die Leistungen des Architekten für die äußere Gebäudehülle für unerheblich erachtet hatte, da Zugang zum Inneren des Gebäudes verlangt werd.

Eine Urheberrechtsschutzfähigkeit der Leistungen des Architekten im Hinblick auf das Innere des Gebäudes sei aber nicht zu erkennen. Es fehle an einer ausreichenden Schöpfungshöhe. Der seitens des Architekten vorgelegte Plan vermittele zwar eine großzügige Gestaltung der Innenräume, zu der der Architekt in Zusammenhang mit Bildern (wohl aus der Bauzeit) nachvollziehbar erläutert habe, dass diese maßgeblich auf seine Planung des Umbaus des ursprünglichen Gebäudes zurückgingen. Dennoch sei hinsichtlich des Inneren des Gebäudes keine herausragende Schöpfung zu erkennen. Das Umsetzen von Wänden führe als solches noch nicht zu einer künstlerischen Leistung. Einem Lichtkonzept möge zwar im Einzelfall eine persönliche geistige Schöpfung zugrundeliegen, wenn es sich um eine ungewöhnliche Anordnung der Fenster handele; hierzu sei vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr zeigten die Bilder der Außenansicht mit den auf der Gartenseite durchgehenden bodentiefen Fenster zwar eine ansprechende Gestaltung, aber nichts, was den Lichteinfall in die Innenräume als ungewöhnlich erscheinen ließe. Bodentiefe Fenster als solche seien jedenfalls heutzutage für sich allein nicht mehr als ungewöhnlich anzusehen. Auch der aus dem Grundriss ersichtliche Zuschnitt der Räumlichkeiten weise mit seinen rechten Winkeln keine ungewöhnliche Gestaltung auf.
Hinweis
Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie ein Architekt die Urheberrechtsschutzfähigkeit seiner Leistungen im Gebäudeinneren darlegen soll, wenn ihm ein Zugang zum Fotografieren nicht gewährt wird. Ungeachtet dessen erscheint es fraglich, im Hinblick auf das Betretungsrecht des Architekten ausschließlich auf das Gebäudeinnere abzustellen. Unterstellt man, dass die Leistungen des Architekten zum Gebäude selbst urheberrechtsschutzfähig sind, so sollte dem Architekten ein Zugangsrecht nicht verwehrt werden können mit dem Argument, dass aber das Gebäudeinnere nicht urheberrechtsschutzfähig sei.

Naturgemäß ist das Gebäudeinnere immer ein Abbild des Gebäudeäusseren, weshalb insbesondere bei anzunehmender Urheberrechtsschutzfähigkeit des Gebäudes an sich jeden Betrachter interessiert, ob und wie sich die besondere Gestaltung im Gebäudeinneren auswirkt. Entsprechend hat auch das Landgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 27.07.1997 eine Zugangsbefugnis des Architekten zwecks Herstellung von Fotografien bejaht (anders, wenn das Werk nur auf Veränderungen kontrolliert werden soll: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck