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Außenfassade mit neuer Kombination allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente: urheberrechtschutzfähig?

Einer Außenfassade eines Bauwerkes, die eine neue Kombination einzelner allgemein bekannter gemeinfreier Gestaltungselemente aufweist, kann Urheberrechtschutz zugebilligt werden.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.

Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach LG München I , Urt. v. 20.12.2007 - 7 O 20567/07 (nicht rechtskräftig))
Eine Kommunikationsagentur beabsichtigt, einen neuen Hauptsitz bauen zu lassen. Sie schließt einen Vertrag mit dem Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes über die Anmietung des von dem Eigentümer auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes. Nach Vorgaben der Kommunikationsagentur wird von dem Grundstückseigentümer ein Architekt beauftragt, den neuen Firmensitz "mit Signalwirkung" zu planen.  Nach Errichtung des Gebäudes beginnt der Eigentümer des Grundstückes, der zwischenzeitlich das Nachbargrundstück erworben hat, auf diesem das Gebäude exakt nach den Plänen der Architekten noch einmal errichten zu lassen. Hiergegen wehrt sich die Kommunikationsagentur mit von den Architekten abgetretenen Rechten; es beantragt die Unterlassung der Übernahme bestimmter, wesentlicher gestalterischer Merkmale der Fassade, u. a.
 
-umlaufende rote Farbbändern an den Außenseiten der Geschossdecken
-waagerechte Lammelen über und unter den roten Farbbändern
-Geländer aus einer Doppelreihe von Rundstäben an Balkonen und Terrassen
-wellenförmige Ausformung des 1. OG
-Rundungen an den Gebäudeecken
-asymmetrische Formen des Staffelgeschosses.
 
Der Eigentümer wendet hiergegen ein, bei den einzelnen Gestaltungselementen handele es sich um allgemein bekannte, gemeinfreie Formen, eine Urheberrechtsschutzfähigkeit seit der Fassade nicht zuzubilligen.
 
Das LG München I sieht dies anders und gibt dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt. Auch die Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente könne urheberrechtschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt werde. Hier stelle sich jedenfalls die Kombination der Gestaltungselemente nicht nur als Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens dar, sondern sie rage aus der Masse alltäglichen Bauschschaffens heraus.
Hinweis
Das Gericht weist darauf hin, dass es die Frage der Urheberrechtschutzfähigkeit aus eigener Sachkunde beantworten könne. Maßgeblich sei der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Urteil eines für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen mache (so ständige Rechtsprechung). Als einen solchen sahen sich die Richter des LG München I offenbar an (ohne dies allerdings näher zu begründen).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck