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Ausführungsfehler ist nicht gleich Bauleitungsfehler

Das Vorliegen eines Ausführungsfehlers des Bauunternehmers begründet nicht für sich allein betrachtet bereits einen Bauleitungsfehler des Architekten. Der Architekt haftet häufig aber nicht immer.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 28.03.2007 - 7 U 188/06)
Der Architekt war im Rahmen des Bauens im Bestand beauftragt, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung usw.. Bauherr und Architekt stellen fest, dass eine Arbeiten fehlerhaft ausgeführt werden, so z.B. im Bereich der Malerarbeiten und Arbeiten mit Eingriff in die Abdichtung des Bauwerks. Der Bauherr stellt sich auf den Standpunkt, dass jedenfalls auch der Architekt wegen fehlerhafter Bauüberwachung haftet.
Das Gericht folgt der Argumentation nicht. Allein das Vorliegen eines Ausführungsfehlers rechtfertigt nicht die Annahme eines Überwachungsfehlers des Architekten. Maßgeblich ist eine differenzierte Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten vertraglichen Absprachen, örtlichen Begebenheiten und Eigenart der auszuführenden Leistungen (Stichwort: wichtige und kritische Arbeiten). Der Architekt hatte nach der Entscheidung für die Ausführungsfehler im Rahmen der Malerarbeiten nicht einzustehen. Er war zuvor mit dem Unternehmer durch die Räume gegangen und hatte konkret alles besprochen. Anlass, an der Qualifikation des Unternehmers zu zweifeln, war nicht gegeben. Wegen der Mängel an der Abdichtung wurde dem Architekten ein Überwachungsverschulden angelastet. Wegen der Gefahr der Durchfeuchtung hätte er die Arbeiten überwachen müssen und dabei auch den Mangel verhindern können.
Hinweis
Die Anforderungen an die Überwachung der Ausführung der Arbeiten sind hoch. Es wäre aber zu vorschnell, den Architekten für jeden Fehler verantwortlich zu machen. Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Voraussetzungen ausgeurteilt. Maßgeblich ist aber immer auch der Einzelfall. Schließlich muss der Ausführungsfehler auch auf eine ungenügende Überwachung beruhen. Es macht sehr viel Sinn, wenn der Architekt in den Fällen die Situation mindestens für sich selbst zeitnah und umfassend dokumentiert. Die Haftung des Architekten ist richtigerweise kein Selbstläufer.Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck