https://www.baunetz.de/recht/Auftraggeber_stellt_Unternehmer_von_der_Haftung_frei_wirkt_sich_das_auf_die_Haftung_des_Architekten_aus__1496511.html
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Auftraggeber stellt Unternehmer von der Haftung frei: wirkt sich das auf die Haftung des Architekten aus?
Eine Haftungsfreistellung eines gesamtschuldnerisch haftenden Bauunternehmers führt nicht grundsätzlich zur Kürzung des Anspruchs gegen den Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.12.2010 - 16 U 145/10)
Der Bauherr nimmt Bauunternehmer und Architekt auf Schadensersatz in Anspruch. Der Bauunternehmer hatte ohne Prüfung des fehlerhaften Plans des Architekten Kanalanschlüsse für Regenwasser und Schmutzwasser falsch angeschlossen. Der Bauherr setzt sich gegenüber dem Bauunternehmer nicht durch, weil er den Mangel beseitigt, ohne die dem Bauunternehmer gesetzte Frist zur Beseitigung des Mangels abzuwarten. Gegen den Architekten hingegen setzt sich der Bauherr mit seiner Schadensersatzforderung durch. Der Architekt beruft sich ohne Erfolg darauf, dass im Rahmen seiner Haftung berücksichtigt werden müsse, dass der Unternehmer nicht mehr haftet. Das Gericht weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass es nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den konkreten Parteien ankomme. Nicht einmal eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führt zu einer Anspruchskürzung. Insoweit verweist das Gericht auf die derzeit herrschende allgemeine Meinung, dernach ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass die Ausgleichspflicht des freigestellten Gesamtschuldners nicht berührt, wenn nicht der Erlass ausnahmsweise Gesamtwirkung hat.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.12.2010 - 16 U 145/10)
Der Bauherr nimmt Bauunternehmer und Architekt auf Schadensersatz in Anspruch. Der Bauunternehmer hatte ohne Prüfung des fehlerhaften Plans des Architekten Kanalanschlüsse für Regenwasser und Schmutzwasser falsch angeschlossen. Der Bauherr setzt sich gegenüber dem Bauunternehmer nicht durch, weil er den Mangel beseitigt, ohne die dem Bauunternehmer gesetzte Frist zur Beseitigung des Mangels abzuwarten. Gegen den Architekten hingegen setzt sich der Bauherr mit seiner Schadensersatzforderung durch. Der Architekt beruft sich ohne Erfolg darauf, dass im Rahmen seiner Haftung berücksichtigt werden müsse, dass der Unternehmer nicht mehr haftet. Das Gericht weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass es nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen den konkreten Parteien ankomme. Nicht einmal eine vertragliche Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld führt zu einer Anspruchskürzung. Insoweit verweist das Gericht auf die derzeit herrschende allgemeine Meinung, dernach ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass die Ausgleichspflicht des freigestellten Gesamtschuldners nicht berührt, wenn nicht der Erlass ausnahmsweise Gesamtwirkung hat.
Hinweis
Etwas anderes kann gelten, wenn die Haftungsfreistellung vor Entstehung der Gesamtschuld erfolgt. Jedenfalls sind hier die Ansichten kontrovers. Das Gericht hat sich allerdings in seiner Begründung auch noch weiteren grundsätzlichen Überlegungen hingegeben.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Haftungsfreistellung vor Entstehung der Gesamtschuld erfolgt. Jedenfalls sind hier die Ansichten kontrovers. Das Gericht hat sich allerdings in seiner Begründung auch noch weiteren grundsätzlichen Überlegungen hingegeben.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck