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Auftraggeber akquiriert andere Aufträge für Architekten: Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II möglich ?

Das Prinzip „eine Hand wäscht die andere“ bricht nicht den Grundsatz der Abrechnung nach Mindestsätzen. Die Vermittlung eines anderen Auftrages begründet keinen Ausnahmefall für die Unterschreitung der Mindestsätze.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 28.10.1998 - 11 U 69/98)
Ein Ingenieur rechnet seine vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI mit rund 120.000 DM ab. Der Auftraggeber, der in der Baubranche zuhause ist, will nicht zahlen. Er meint, dass ein Ausnahmefall nach § 4 II HOAI dadurch begründet sei, dass er dem Ingenieur zuvor einen lukrativen Auftrag verschafft habe. Ohne Unterstützung der Auftraggeber hätte der Ingenieur den Auftrag nicht erhalten. Als Ausgleich dafür habe sich der Ingenieur mit der Vereinbarung eines deutlich den Mindestsatz unterschreitenden Pauschalhonorars von 60.000 DM begnügt.
Das OLG meint, dass unabhängig von der Frage des Schriftformerfordernisses schon die Kompensationsvereinbarung und/oder Provisionsabsprache den Wettbewerb zwischen Architekten/Ingenieuren wesentlich beeinträchtige und sie auch der Gefahr aussetzte, sich „standesunwürdig“ und wettbewerbswidrig zu verhalten. Die Pauschalvereinbarung könne daher, weil sie den Zweck der Mindestsatzvereinbarung gefährde, nicht als Ausnahmefall anerkannt werden.
Hinweis
Der BGH hat die Revision des Auftraggebers nicht angenommen. Ein anderer Senat des OLG Köln hatte entschieden, dass der Ingenieur gegenüber anderen Architekten an seine den Mindestsatz unterschreitende Honorarrechnung gebunden sei, wenn ihm weitere Aufträge in Aussicht gestellt werden ( vgl. Honoraranspruch/ Umfang gem. Honorarvereinbarung/ Bindung an Mindestsatzunterschreitung/ Inaussichtstellen weitere Aufträge/ ).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck