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Auftrag zur Objektbetreuung (Lph 9)?

Die Beweislast trägt grundsätzlich ein jeder für die Tatsachen, auf die er seine Ansicht stützt. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages war und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 - (Objektüberwachung) begonnen hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.08.2004 - 22 U 135/03, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen BGH, Beschluss vom 28.04.2005 – VII ZR 221/04)
Ein Architekt wird sieben Jahre nach Beendigung des Bauvorhabens und Stellung seiner letzten Rechnung vom Bauherrn wegen Feuchtigkeitsschäden im Keller in Anspruch genommen. Der Architekt meint u.a., dass die Forderung verjährt sei, weil er mit der Objektbetreuung nicht beauftragt gewesen sei.
Das Gericht sieht das anders. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist hängt davon ab, welche Leistungen Gegenstand des Architektenvertrages sind. Der Architekt muss darlegen und beweisen, dass die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) nicht Gegenstand des Vertrages war und somit die Verjährung mit Beendigung bzw. Abnahme der Leistungsphase 8 - (Objektüberwachung) begonnen hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, beginnt die fünfjährige Verjährung für Ansprüche gegen den Architekten erst nach Beendigung der Objektbetreuung, also regelmäßig fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistungen.
Es bestehe regelmäßig weder eine Vermutung dahingehend, dass grundsätzlich sämtliche Leistungsphasen vereinbart werden, noch eine solche, dass dies nicht der Fall ist. Bei Tätigkeiten, die auf die Durchführung des Bauvorhabens ausgerichtet sind, kann im Zweifel die Übertragung der Gesamtarchitektur nahe liegen (Werner/Pastor, Bauprozess, 10. Auflage Rn. 781). Insgesamt könne jedoch nicht festgestellt werden, dass eine Beschränkung des Architektenauftrages auf die Lph. 1-8 erfolgt ist. Dies geht zu Lasten des Architekten, der damit eine Voraussetzung für den von ihm vorgetragenen Verjährungsbeginn nicht bewiesen hat. Die letzte Honorarrechnung war nicht als Schlussrechnung tituliert und kann nach Ansicht des Gerichtes genauso wenig als Beweis gewertet werden wie Untätigkeit des Architekten im Hinblick auf die Objektbetreuung.
Hinweis
Der Architekt ist im Ergebnis beweisfällig geblieben – ein Problem der Vertragsdokumentation. Zu Entscheidungen mit Beweislastthemen s.unter Beweislast.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck