https://www.baunetz.de/recht/Auftrag_Schallschutznachweis_Auftrag_Planung_des_Schallschutzes_8051037.html
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Auftrag Schallschutznachweis ≠ Auftrag Planung des Schallschutzes
Einen mit dem Schallschutznachweis für die Errichtung eines "Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten" beauftragter Ingenieur trifft keine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Trennwand zwischen den Wohnungen deshalb eines höheren Mindestschallschutzwertes bedarf, weil es sich in Wirklichkeit um die Trennwand zwischen zwei Doppelhaushälften handelt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 , - 15 U 126/19)
Ein Ingenieur wird von einem Bauträger u. a. mit dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben beauftragt. Der Bauträger überlässt dem Ingenieur Unterlagen aus dem öffentlich-rechtlichen Kenntnisgabeverfahren sowie Pläne. In dem Kenntnisgabeverfahren heißt es bei der Benennung des Bauvorhabens "Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten". Aus den Plänen ergibt sich ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten; dabei sind die Trennwände zwischen den Wohneinheiten graphisch genau so dargestellt, wie sämtliche übrigen Wände. Im Kellergeschoss befindet sich ein Durchgang zwischen den beiden Wohneinheiten. Der Ingenieur übergibt dem Bauträger einen Nachweis über einen Schallschutz mit 53 dB für die Trennwand im Dachgeschoss und 55 dB in den normalen Geschossen. Später macht der Bauträger Schadensersatz gegenüber dem Ingenieur in Höhe von über Euro 200.000 geltend: Der erforderliche höhere Schallschutz für die hier vorliegenden Trennwände von Doppelhaushälften (mindestens 67 dB) sei nicht erreicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist die Klage des Bauträgers gegenüber dem Ingenieur ab. Eine Pflichtverletzung des Ingenieurs sei nicht erkennbar. Aufgrund der Vorgaben und der übergebenen Unterlagen durfte der Ingenieur davon ausgehen, dass es sich um eine normale Trennwand zwischen Wohneinheiten handele, nicht um eine Trennwand von zwei Doppelhaushälften. Für eine Trennwand zwischen zwei Wohneinheiten sei seine Planung aber fachgerecht gewesen. Eine Verletzung einer Hinweispflicht ergebe sich schließlich auch nicht. Denn dem Ingenieur oblag im Rahmen seines Auftragsverhältnisses nicht die Planung des Schallschutzes und damit nicht die Vorgaben zur Ausführungsart der Haustrennwand.
(nach OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 , - 15 U 126/19)
Ein Ingenieur wird von einem Bauträger u. a. mit dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben beauftragt. Der Bauträger überlässt dem Ingenieur Unterlagen aus dem öffentlich-rechtlichen Kenntnisgabeverfahren sowie Pläne. In dem Kenntnisgabeverfahren heißt es bei der Benennung des Bauvorhabens "Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten". Aus den Plänen ergibt sich ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten; dabei sind die Trennwände zwischen den Wohneinheiten graphisch genau so dargestellt, wie sämtliche übrigen Wände. Im Kellergeschoss befindet sich ein Durchgang zwischen den beiden Wohneinheiten. Der Ingenieur übergibt dem Bauträger einen Nachweis über einen Schallschutz mit 53 dB für die Trennwand im Dachgeschoss und 55 dB in den normalen Geschossen. Später macht der Bauträger Schadensersatz gegenüber dem Ingenieur in Höhe von über Euro 200.000 geltend: Der erforderliche höhere Schallschutz für die hier vorliegenden Trennwände von Doppelhaushälften (mindestens 67 dB) sei nicht erreicht.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist die Klage des Bauträgers gegenüber dem Ingenieur ab. Eine Pflichtverletzung des Ingenieurs sei nicht erkennbar. Aufgrund der Vorgaben und der übergebenen Unterlagen durfte der Ingenieur davon ausgehen, dass es sich um eine normale Trennwand zwischen Wohneinheiten handele, nicht um eine Trennwand von zwei Doppelhaushälften. Für eine Trennwand zwischen zwei Wohneinheiten sei seine Planung aber fachgerecht gewesen. Eine Verletzung einer Hinweispflicht ergebe sich schließlich auch nicht. Denn dem Ingenieur oblag im Rahmen seines Auftragsverhältnisses nicht die Planung des Schallschutzes und damit nicht die Vorgaben zur Ausführungsart der Haustrennwand.
Hinweis
Das Gericht stellte auch darauf ab, dass der vom Ingenieur übermittelte Schallschutznachweis ausdrücklich auswies, dass die Berechnung auf der Grundlage eines Gebäudes mit zwei Wohnungen erfolgte, nicht auf der Grundlage zweier Doppelhaushälften. Dies sei für den Bauträger als Fachkundigen ohne weiteres erkennbar gewesen.
Das Gericht stellte auch darauf ab, dass der vom Ingenieur übermittelte Schallschutznachweis ausdrücklich auswies, dass die Berechnung auf der Grundlage eines Gebäudes mit zwei Wohnungen erfolgte, nicht auf der Grundlage zweier Doppelhaushälften. Dies sei für den Bauträger als Fachkundigen ohne weiteres erkennbar gewesen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck