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Aufforderung zur Mängelbeseitigung von üblicher Vollmacht des Architekten umfasst?

Der Architektenauftrag erfasst auch in Grenzen eine Vertretungsbefugnis des Architekten, die ihm erlaubt, für seinen Auftraggeber den Unternehmen zur Mängelbeseitigung aufzufordern und in dem Zusammenhang Fristen zu setzen und Kündigung anzudrohen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach LG Schweinfurt , Urt. v. 16.01.2007 - 21 O 178/05; OLG Bamberg, Beschluss v. 23.07.2007 – 3 U 31/07)
Der Bauunternehmer führt Leistungen mangelhaft aus. Der Architekt fordert ihn auf der Grundlage der vereinbarten VOB/B-Bestimmungen zur Mangelbeseitigung auf. Der Bauunternehmer zeigt sich davon unberührt und setzt seine Arbeiten fort. Der Architekt setzt dem Unternehmer nun eine Frist zur Mangelbeseitigung mit Kündigungsandrohung. Die Frist läuft aus, ohne dass der Unternehmer Mängelbeseitigung betreibt. Der Auftraggeber kündigt nun den Vertrag (§§ 4 Nr.7, 8 Nr.3 VOB/B). Der Unternehmer meint, die Kündigung sei nicht berechtigt, weil Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht wirksam durch den Architekten erklärt worden seien, da der Architekt insoweit nicht vom Auftraggeber bevollmächtigt gewesen sei.
Das Kalkül des Unternehmers geht nicht auf. Das OLG bestätigt, dass die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere sei der Architekt, wenn nichts anderes vereinbart ist, bevollmächtigt, im Namen des Auftraggebers den Unternehmer zur Mangelbeseitigung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung (VOB/B) aufzufordern.
Hinweis
Die Entscheidung korrespondiert mit dem Aufgabenbereich des Architekten. Daraus folgt auch, dass der Architekt das Prozedere beherrscht. Sicher wird es auch sinnvoll sein, sich mit dem Bauherrn über die Schritte im Vorfeld abzustimmen. Vorsicht aber vor gestaltenden Erklärungen, die vom üblichen Auftrag nicht abgedeckt werden. Kündigen darf der Architekt daher im Namen des Bauherrn grundsätzlich nicht. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt die Kündigung durch den Auftraggeber lediglich mit den notwendigen Maßnahmen vorbereitet.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck