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Auch bei einfachen, gängigen Arbeiten: keine Beschränkung auf Durchsicht vorgelegter Papiere

Auch bei einfachen, gängigen Arbeiten darf sich die Bauüberwachung des Architekten nicht darauf beschränken, vorgelegte Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht zu unterziehen; vielmehr muss der Architekt zumindest stichprobenhaft Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 06.11.2012 - 23 U 156/11 (nicht rechtskräftig))
Nach Fertigstellung einer Industriehalle kommt es zu erheblichen Schäden. Ursache ist der Einbau von nicht raumbeständigen Material unter dem Hallenboden. Der Bauherr nimmt die Architekten, die die Bauleitung innehatten, auf rund € 1,5 Mio. Schadensersatz in Haftung. Die Architekten verteidigen sich mit dem Argument, sie hätten – was genüge – stichprobenhafte Kontrollen der Lieferscheine vorgenommen, diese hätten allerdings keinen Anlass zur Beanstandung gegeben. Zu mehr seien sie nicht verpflichtet gewesen, da es sich hier um einfache, handwerklich übliche Arbeiten gehandelt habe.

 

Das OLG Düsseldorf lässt die Argumente der Architekten nicht gelten und erkennt auf eine vollständige Haftung. Nach dem Sachverständigengutachten hätte bereits eine nur stichprobenhafte Prüfung der Lieferscheine bzw. Tagesberichte ergeben, dass erhebliche Positionen in den Lieferscheinen nicht mit den Anforderungen des LV im Hinblick auf die einzubauenden Materialien für den Bodentausch übereinstimmten. Auch hätte auffallen müssen, dass die notwendigen Zertifizierungen lediglich eine Zulassung für den Erd- und Straßenbau enthielten. Im Übrigen dürfe sich die Bauüberwachung durch den Architekten auch bei einfachen, gängigen Tätigkeiten nicht darauf beschränken, die von den jeweiligen Auftragnehmern vorgelegten Papiere zur vorgesehenen Bauausführung (hinsichtlich Materialien bzw. Arbeitsweisen) einer bloßen Durchsicht vom Büroschreibtisch aus zu unterziehen. Vielmehr müsse der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt seine Fachkunde auch vertragsgemäß dahingehend einsetzen, dass er – zumindest stichprobenhaft – Überprüfungen an Ort und Stelle vornehme.

Die Architekten hatten weiter argumentiert, auch im Rahmen der Kontrolle vor Ort hätten die Abweichungen nicht auffallen müssen; allerdings ließ das OLG auch dieses Argument nicht gelten (vgl. Paralellbesprechung).

Hinweis
Das OLG nahm im besprochenen Fall auch einen Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung der Architekten an, weil Mängel des Bauwerkes vorlägen, die - nach Ansicht des Gerichts - typischerweise hätten entdeckt werden müssen (vgl. OLG Rostock , Urt. v. 02.02.2011).


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