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Armierungsgewebezulagen falsch verlegt: Überwachungsfehler?

Mängelanfällige Arbeitsbereiche muss der Architekt besonders überwachen; dies gilt vor allem dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob ein „verdeckter Mangel“ vorliegt; dies gilt unter anderem für die Verwendung von Gewebearmierung und Fugendichtbändern.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Geht aufgrund Baufortschritts die Möglichkeit zur Überwachung verloren, so verpflichtet dies den Architekten zu einer besonderen Kontrolle.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 27.11.2012 - 27 U 25/09; BGH, Urteil vom 23.04.2015, VII ZR 49/13 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird unter anderem mit Objektüberwachungsleistungen für ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten beauftragt. Es stellen sich umfangreiche Mängel insbesondere zu dem Gewerk Wärmedämmverbundsystem heraus. Im Hinblick auf die Armierungsgewebezulagen an den Fenster- und Türecken stellt ein Sachverständiger u.a. unzureichende Verlegung fest. In vielen Bereichen, z.B. an allen Fensterbänken, fehlten die erforderlichen Fugendichtbänder oder waren jedenfalls nicht systematisch und regelgerecht eingebaut. Der Bauherr nimmt den Architekt in Haftung, die Parteien streiten über die Frage, ob der Architekt insoweit seine Überwachungspflichten verletzt habe.

Das Kammergericht Berlin spricht dem Auftraggeber Schadensersatz dem Grunde nach zu, da eine Verletzung der Überwachungspflicht durch den Architekten festzustellen sei. Das Gericht streicht heraus, dass mängelanfällige Arbeitsbereiche durch den Architekten besonders zu überwachen seien. Dies gelte vor allem dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr geprüft werden könne, ob ein „verdeckter Mangel“ vorliege. Soweit es gerade die Verwendung von Gewebearmierung und Fugendichtbänder betreffe, sei besondere Sorgfalt geboten.

Hinweis
Soweit Leistungen der Bauunternehmer durch weiteren Baufortschritt verdeckt werden, gilt nach allgemeiner Ansicht, dass der Architekt sie vorher zu kontrollieren hat, selbst wenn es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handeln würde (vergleiche OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.1999).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck