https://www.baunetz.de/recht/Architekten-_und_Ingenieurhonorar_bleibt_von_Bauabzugssteuer_frei_44436.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Architektur in der Flasche
Universitätsgebäude in Cambridge von Witherford Watson Mann
Naturpädagogik mit militärhistorischem Erbe
Jugendbegegnungsstätte von dmvA in Kasterlee
Halbzeit in Würzburg
Sanierung und Erweiterung des Mainfranken Theaters
Wege zur Bauwende
Ringvorlesung in Berlin und online
Logistik am Stadtrand
Busexkursion in Wien
Hartsandstein fein gefügt
Kongresszentrum in Heidelberg von Degelo Architekten
Hinter dem silbernen Vorhang
Wohnhaus in Bangkok von Bangkok Tokyo Architecture
Architekten- und Ingenieurhonorar bleibt von Bauabzugssteuer frei
Nach nunmehriger Klarstellung des BGH gehören Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 EStG; danach sind Bauherren nicht berechtigt, einen 15-prozentigen Steuerabzug von Architekten- und Ingenieurhonoraren vorzunehmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 17.07.2005 - VII. ZR 430/02 -)
Ein Ingenieur macht restliches Honorar für beauftragte und erbrachte Leistungen geltend. Der Bauherr nimmt einen 15-prozentigen Steuerabzug vor und beruft sich auf § 48 Abs. 1 Satz Einkommenssteuergesetz (EStG). Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören.
(nach BGH , Urt. v. 17.07.2005 - VII. ZR 430/02 -)
Ein Ingenieur macht restliches Honorar für beauftragte und erbrachte Leistungen geltend. Der Bauherr nimmt einen 15-prozentigen Steuerabzug vor und beruft sich auf § 48 Abs. 1 Satz Einkommenssteuergesetz (EStG). Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören.
Hinweis
Die Bauabzugssteuer war zum 30.08.2001 mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführt worden. Von vornherein war es allgemeine Ansicht gewesen, dass das Gesetz auf Architekten- und Ingenieurleistungen nicht anwendbar sei und sich entsprechend Architekten und Ingenieure einen entsprechenden Honorarabzug nicht gefallen lassen müssten. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt. Gleichwohl sollten dem Architekten die Regelungen vorgenannten Gesetzes bekannt sein (vergleiche hierzu die Ausführungen unter Sonderthemen/Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ).
Die Bauabzugssteuer war zum 30.08.2001 mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe eingeführt worden. Von vornherein war es allgemeine Ansicht gewesen, dass das Gesetz auf Architekten- und Ingenieurleistungen nicht anwendbar sei und sich entsprechend Architekten und Ingenieure einen entsprechenden Honorarabzug nicht gefallen lassen müssten. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt. Gleichwohl sollten dem Architekten die Regelungen vorgenannten Gesetzes bekannt sein (vergleiche hierzu die Ausführungen unter Sonderthemen/Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck