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Architekt verpflichtet, Ausschreibungsleistungen eines anderen Architekten zu prüfen ?

Der allein mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, die vorausgegangenen Ausschreibungsleistungen eines anderen Architekten auf Fehler zu überprüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach OLG Bamberg , Urt. v. 08.07.1991 - 4 U 24/91 -; NJW-RR 1992, 91)
Ein Architekt war allein mit der Objektüberwachung beauftragt worden. Später stellte ein Sachverständiger fest, daß aufgrund fehlerhafter Ausschreibungsleistungen eines anderen Architekten die Pflasterung im Einfahrtsbereich mangelhaft sei. Der Bauherr nahm den objektüberwachenden Architekten auf Schadensersatz in Höhe des gesamten ihm entstandenen Schadens in Anspruch.

Das Gericht gab dem Bauherrn recht. Der Architekt sei im Rahmen der Objektüberwachung verpflichtet, die Bauleistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik erfüllen zu lassen; dies verpflichte ihn auch, vorausgegangene Planungen und Ausschreibungsleistungen zu überprüfen und Fehler zu einem Zeitpunkt, als Schaden noch vermieden werden konnte, zu korrigieren bzw. den Bauherrn auf derartige Fehler hinzuweisen. Das Gericht nahm auch eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Architekten an und ließ deshalb den objektüberwachenden Architekten in Höhe des gesamten Schadens haften.
Hinweis
Es ist darauf aufmerksam zu machen, daß das Gericht den planenden Architekten nicht als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn im Verhältnis zum bauleitenden Architekten ansah; infolgedessen konnte der bauleitende Architekt seine Haftungsquote gegenüber dem Bauherrn auch nicht entsprechend seinem anteiligen (und im Verhältnis zum planenden Architekten geringeren) Verschulden mindern. Der bauleitende Architekt kann also lediglich beim planenden Regreß nehmen.

Das Gericht schraubt die Anforderungen für nur objektüberwachende Architekten hoch. Ob eine adäquate Honorierung dieses erheblichen Mehraufwands über § 19 IV HOAI zu erreichen ist, bleibt zweifelhaft. Ein Ausschluß der Haftung für vorausgegangene Planungsfehler anderer Architekten in AVA`s dürfte unwirksam sein.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck