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Architekt unterlässt Überwachung von Mängelbeseitigung in Leistungsphase 9: Honorarkürzung?

Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall die Pflicht, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte – auch in Leistungsphase 9 – als Teilerfolg schuldet; ein Honorarabzug kommt jedoch nur nach den Regelungen der Gewährleistungsrechte für ein mangelhaftes Werk in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 23.01.2007 - 23 U 115/06 -)
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit Bauleitungsaufgaben hinsichtlich einiger TGA-Gewerke. Der Beauftragung lag ein Angebot des Architekten vom 29.01.2007 über die Durchführung der Leistungsphase 8 und 9 zugrunde, welches der Bauherr annahm. Die Parteien streiten über Resthonorar. Der Bauherr macht Honorarminderung geltend u.a. mit der Behauptung, der Architekt habe die ihm übertragene Leistungsphase 9 nicht vollständig ausgeführt; bei verschiedenen Mängeln habe der Architekt die Mängelbeseitigung nicht überwacht.

Anders als die Vorinstanz räumt das OLG Düsseldorf dem Bauherrn hier nicht das Recht zur Honorarminderung ein, selbst für den Fall, dass er mit seinen Behauptungen recht habe. Zwar sei wohl mit dem Bauherrn anzunehmen, dass der Architekt hier die Leistungen, nämlich Beaufsichtigung der Mängelbeseitigungsarbeiten, nach dem Vertrag geschuldet habe. Eine an den Leistungsphasen eines Leistungsbildes der HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründe im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg schulde (BGH, Urt. v. 24.06.2004). Jedoch sei dem Bauherrn nach der jüngeren Rechtssprechung des BGH eine Honorarminderung nur noch nach den Regeln der Gewährleistung möglich (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2004). Grundsätzlich habe somit der Bauherr dem Architekten eine Frist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu setzen. Hierzu sei jedoch vom Bauherrn nichts vorgetragen. Die Fristsetzung sei vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass der Architekt die Leistung endgültig abgelehnt habe.
Hinweis
Das OLG Düsseldorf folgt hier dem Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 24.06.2004) mehr oder minder vollständig. Den vom BGH genutzten Begriff der "Arbeitsschritte" legt das OLG offenbar – wie auch andere Gerichte – als "Grundleistungen" aus. Mithin schuldet jeder Architekt, der einen Vertrag mit dem Bauherrn schließt, welcher sich „an den Leistungsphasen“ eines Leistungsbildes der HOAI „orientiert“ (so etwas undeutlich das OLG), (mindestens) sämtliche Grundleistungen des Leistungsbildes/der Leistungsphase. Andererseits muss der Bauherr dem Architekten regelmäßig Gelegenheit zur Nachbesserung geben; es sei denn die Fristsetzung war entbehrlich, weil der Bauherr kein Interesse mehr an der Leistung hat (BGH, Urt. v. 11.11.2004). Das OLG verneint die Frage der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit dem Hinweis, der Architekt habe die Leistung nicht endgültig abgelehnt. Dabei scheint das OLG davon auszugehen, dass der Bauherr verpflichtet gewesen wäre, den Architekten umgehend eine Frist zu setzen; anderenfalls hätte das OLG noch prüfen müssen, ob sich die Entbehrlichkeit nicht auch später, lange nach Vornahme der Mängelbeseitigung hätte ergeben könne, was wohl zu bejahen gewesen wäre.

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