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Architekt sollte keine Bauunternehmerverträge entwerfen!
Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar und ist auch keine zulässige Nebentätigkeit des Architekten: Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeit eines vertragsgestaltenden Juristen.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz sind Architekten Beratungen in Rechtsfragen nur in eingeschränktem Umfang erlaubt; eine darüber hinausgehende Tätigkeit stellt unerlaubte Rechtsberatung dar.
Beispiel
(nach OLG München, Beschlüsse vom 10.11.2023 und 08.12.2023 – 28 U 3311/23 Bau; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 247/23 – NZB zurückgenommen , )
Ein Architekt schließt mit einem Bauherrn einen "Konzeptionsvertrag", welcher neben Architektenleistungen weitere Vertragsleistungen für den geplanten Bau eines Reihenhauses vorsieht, u. a. auch die Erstellung eines GU Vertrages nach deutschem Recht. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen ist, fordert der Bauherr Euro 135.000 Abschlagszahlungen zurück und beruft sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages.
Landgericht und Oberlandesgericht bestätigen den Rückzahlungsanspruch des Bauherrn. Die geschuldete Vertragsleistung – Erstellung eines Generalunternehmervertrages – stelle unzweifelhaft eine unzulässige Rechtsdienstleistung dar. Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeiten eines vertragsgestaltenden Juristen (vgl. schon BGH, Urteil vom 09.11.2023 zu einer Skontoklausel).
Das Gericht entschied ungeachtet einer sogenannten "Erhaltungsklausel" im Vertrag weiter, dass der Vertrag insgesamt nichtig sei (wohl unter Berücksichtigung weiterer Umstände, die nach Ansicht des Gerichtes sogar zu einer Sittenwidrigkeit führten). Das bedeutet, dass Verstöße gegen des Rechtsdienstleistungsgesetz ggf. zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen können und der Architekt deshalb auch für möglicherweise erbrachte Architektenleistungen kein Honorar mehr bekommt.
(nach OLG München, Beschlüsse vom 10.11.2023 und 08.12.2023 – 28 U 3311/23 Bau; BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 247/23 – NZB zurückgenommen , )
Ein Architekt schließt mit einem Bauherrn einen "Konzeptionsvertrag", welcher neben Architektenleistungen weitere Vertragsleistungen für den geplanten Bau eines Reihenhauses vorsieht, u. a. auch die Erstellung eines GU Vertrages nach deutschem Recht. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen ist, fordert der Bauherr Euro 135.000 Abschlagszahlungen zurück und beruft sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages.
Landgericht und Oberlandesgericht bestätigen den Rückzahlungsanspruch des Bauherrn. Die geschuldete Vertragsleistung – Erstellung eines Generalunternehmervertrages – stelle unzweifelhaft eine unzulässige Rechtsdienstleistung dar. Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeiten eines vertragsgestaltenden Juristen (vgl. schon BGH, Urteil vom 09.11.2023 zu einer Skontoklausel).
Das Gericht entschied ungeachtet einer sogenannten "Erhaltungsklausel" im Vertrag weiter, dass der Vertrag insgesamt nichtig sei (wohl unter Berücksichtigung weiterer Umstände, die nach Ansicht des Gerichtes sogar zu einer Sittenwidrigkeit führten). Das bedeutet, dass Verstöße gegen des Rechtsdienstleistungsgesetz ggf. zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages führen können und der Architekt deshalb auch für möglicherweise erbrachte Architektenleistungen kein Honorar mehr bekommt.
Hinweis
Die Frage, inwieweit ein Architekt berechtigt bzw. verpflichtet ist, den Bauherrn – Gegebenenfalls auch im Hinblick auf Bauunternehmerverträge – rechtlich zu beraten, wird durch die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, zunehmend restriktiver beantwortet (vergleiche auch BGH, Urt. v. 02.12.1982). Damit mindern sich entsprechende Pflichten des Architekten, andererseits steigt das Risiko, wegen unerlaubter Rechtsberatung in Anspruch genommen zu werden. Was die Gestaltung von Bauunternehmerverträgen angeht, sollten Architekten eine solche Gestaltung oder Mitwirkung an der Gestaltung entschieden ablehnen. Ein Bauunternehmervertrag, gegebenenfalls auch nur ein Muster, sollte aus der Hand des Architekten nicht an den Bauherrn übermittelt werden. Bestenfalls könnte ein Architekt einen Bauherrn darauf aufmerksam machen, dass es Muster für Bauunternehmerverträge gibt; mehr nicht.
Die Frage, inwieweit ein Architekt berechtigt bzw. verpflichtet ist, den Bauherrn – Gegebenenfalls auch im Hinblick auf Bauunternehmerverträge – rechtlich zu beraten, wird durch die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, zunehmend restriktiver beantwortet (vergleiche auch BGH, Urt. v. 02.12.1982). Damit mindern sich entsprechende Pflichten des Architekten, andererseits steigt das Risiko, wegen unerlaubter Rechtsberatung in Anspruch genommen zu werden. Was die Gestaltung von Bauunternehmerverträgen angeht, sollten Architekten eine solche Gestaltung oder Mitwirkung an der Gestaltung entschieden ablehnen. Ein Bauunternehmervertrag, gegebenenfalls auch nur ein Muster, sollte aus der Hand des Architekten nicht an den Bauherrn übermittelt werden. Bestenfalls könnte ein Architekt einen Bauherrn darauf aufmerksam machen, dass es Muster für Bauunternehmerverträge gibt; mehr nicht.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck