https://www.baunetz.de/recht/Architekt_plant_untaugliches_Abdichtungskonzept_Regress_beim_Statiker_moeglich__4772223.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Hartsandstein fein gefügt
Kongresszentrum in Heidelberg von Degelo Architekten
Hinter dem silbernen Vorhang
Wohnhaus in Bangkok von Bangkok Tokyo Architecture
Späte Echos neu erzählt
Hauptausstellung der Kunstbiennale in Venedig
Kita mit Himmelswiese
Kéré Architecture und Hermann Kaufmann + Partner planen in München
Monopoly und die Folgen
Podiumsgespräch in München
Scheune, Fotogeschäft und Architekturbüro
Sanierung und Umbau in Bezau von Innauer Matt Architekten
Holzparkhaus in Wendlingen am Neckar
Baustellenbesuch mit herrmann+bosch architekten
Architekt plant untaugliches Abdichtungskonzept: Regress beim Statiker möglich?
Muss ein Tragwerksplaner die Untauglichkeit des vom Architekten geplanten Abdichtungskonzeptes erkennen, unterlässt er aber einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Bauherrn, so ist er dem vom Bauherrn in Haftung genommen Architekten gegenüber regresspflichtig.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 14.05.2013 - 9 U 3038/12; BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – VIIZR 157/13, NZB zurückgewiesen )
Ein Architekt sowie ein Tragwerksplaner wurden von einem Bauherrn mit Leistungen für ein Bauvorhaben inklusive einer Tiefgarage beauftragt. Für diese Tiefgarage plante der Architekt den Einbau einer Asphaltmastix auf Trennlage. Später kommt es zu Schäden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. In einem Vergleich einigen sich die Parteien auf eine Zahlung in Höhe von Euro 260.000 €. Nunmehr nimmt der Architekt den Tragwerksplaner auf ein Drittel der Summe, rund 88.000 € in Regress.
Der Architekt obsiegt in allen Instanzen. Die hier zu klärende Frage war, ob sich neben dem Architekten auch der Tragwerksplaner gesamtschuldnerisch gegenüber dem Bauherrn haftbar gemacht hatte. Dies wurde ausdrücklich bejaht. Auf der Grundlage entsprechend eingeholter Sachverständigengutachten gingen die Gerichte dabei von folgendem aus:
Bei der Beständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken seien drei Komponenten maßgebend:
– Das Ausmaß der Bewehrung
– Die Stärke der Betondecken
– Gegebenenfalls ein geeignetes Oberflächen-Schutzsystem.
Mit einer ausreichend starken Bewehrung und einer ausreichend starken Betondeckung könnten die Risse so beschränkt werden, dass kein Oberflächenschutz erforderlich sei. Bei einer geringeren Betondeckung erforderten die unvermeidlich auftretenden Risse die Aufbringung eines geeigneten Oberflächenschutzes.Die Vorgabe des Konzeptes sei Sache der Projektplanung, die zugehörige Abstimmung der drei Komponenten aufeinander sei Sache der Tragwerksplanung.
Hier waren Bewehrung und Betondecke so dimensioniert, dass eine Oberflächenbeschichtung erforderlich war. Das vom Architekten gewählte System war untauglich, weshalb der Architekt gegenüber dem Bauherrn haftete. Allerdings haftet auch der Tragswerksplaner: Zwar hatte dieser die Rissüberbrückungsfähigkeit richtig eingeschätzt. Der Statiker haftet dennoch wegen der Verletzung seiner allgemeinen, aus der Kooperationspflicht folgenden Hinweispflicht (§ 242 BGB). Auch der Tragwerksplaner habe die Untauglichkeit des Dichtungssystems erkennen und entsprechend den Bauherren hierüber aufklären müssen.
(nach OLG München , Urt. v. 14.05.2013 - 9 U 3038/12; BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – VIIZR 157/13, NZB zurückgewiesen )
Ein Architekt sowie ein Tragwerksplaner wurden von einem Bauherrn mit Leistungen für ein Bauvorhaben inklusive einer Tiefgarage beauftragt. Für diese Tiefgarage plante der Architekt den Einbau einer Asphaltmastix auf Trennlage. Später kommt es zu Schäden. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. In einem Vergleich einigen sich die Parteien auf eine Zahlung in Höhe von Euro 260.000 €. Nunmehr nimmt der Architekt den Tragwerksplaner auf ein Drittel der Summe, rund 88.000 € in Regress.
Der Architekt obsiegt in allen Instanzen. Die hier zu klärende Frage war, ob sich neben dem Architekten auch der Tragwerksplaner gesamtschuldnerisch gegenüber dem Bauherrn haftbar gemacht hatte. Dies wurde ausdrücklich bejaht. Auf der Grundlage entsprechend eingeholter Sachverständigengutachten gingen die Gerichte dabei von folgendem aus:
Bei der Beständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken seien drei Komponenten maßgebend:
– Das Ausmaß der Bewehrung
– Die Stärke der Betondecken
– Gegebenenfalls ein geeignetes Oberflächen-Schutzsystem.
Mit einer ausreichend starken Bewehrung und einer ausreichend starken Betondeckung könnten die Risse so beschränkt werden, dass kein Oberflächenschutz erforderlich sei. Bei einer geringeren Betondeckung erforderten die unvermeidlich auftretenden Risse die Aufbringung eines geeigneten Oberflächenschutzes.Die Vorgabe des Konzeptes sei Sache der Projektplanung, die zugehörige Abstimmung der drei Komponenten aufeinander sei Sache der Tragwerksplanung.
Hier waren Bewehrung und Betondecke so dimensioniert, dass eine Oberflächenbeschichtung erforderlich war. Das vom Architekten gewählte System war untauglich, weshalb der Architekt gegenüber dem Bauherrn haftete. Allerdings haftet auch der Tragswerksplaner: Zwar hatte dieser die Rissüberbrückungsfähigkeit richtig eingeschätzt. Der Statiker haftet dennoch wegen der Verletzung seiner allgemeinen, aus der Kooperationspflicht folgenden Hinweispflicht (§ 242 BGB). Auch der Tragwerksplaner habe die Untauglichkeit des Dichtungssystems erkennen und entsprechend den Bauherren hierüber aufklären müssen.
Hinweis
Das Gericht sieht auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche – nämlich ein Drittel seines Schadens – als berechtigt an. Die übersteige nicht den Verursachungsbeitrag des Tragwerksplaners.
Das Gericht sieht auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche – nämlich ein Drittel seines Schadens – als berechtigt an. Die übersteige nicht den Verursachungsbeitrag des Tragwerksplaners.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck