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Architekt nicht befugt, Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren

Ohne entsprechende Vollmacht ist der Architekt nicht als bevollmächtigt anzusehen, bei einem Pauschalpreisvertrag zusätzliche Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 14.07.1994 - - IIV ZR 186/93 -; BauR 1994, 760)
Ein Unternehmer wurde mit Rohbauarbeiten für fünf Reihenhäuser zu einem Pauschalpreis von DM 385.000,- beauftragt. Später verlangt der Unternehmer vom Bauherrn weitere DM 110.000,- u.a. wegen zusätzlicher Stundenlohnarbeiten. Der Unternehmer beruft sich auf Stundenlohnzettel, die vom bauleitenden Architekten abgezeichnet worden waren.

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst fest, daß Voraussetzung für den Anspruch des Unternehmers eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bauherrn sei; eine vom Architekten getroffene Vereinbarung sei gegenüber dem Bauherrn nur wirksam, wenn der Architekt hierzu bevollmächtigt gewesen sei. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Vereinbarung zusätzlicher Stundenlohnarbeiten lag unstreitig nicht vor. Der ggfs. vorhandenen Befugnis des Architekten, Stundenlohnnachweise zur Anerkennung von Art und Umfang erbrachter Leistungen abzuzeichnen (s. hierzu W e i t e r e s), sei - so das Gericht - eine Vollmacht nicht zu entnehmen. Schließlich lehnte der Bundesgerichtshof auch eine entprechende originäre Vollmacht des Architekten ab. Es gäbe keine Vermutung dafür, daß der bauleitende Architekt die Vollmacht besitze, den Bauvertrag zu ändern oder im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Hinweis
Es ist dem Architekten zu raten, den Umfang seiner Bevollmächtigung mit dem Bauherrn schriftlich festzulegen. Zu beachten ist, daß - soweit man eine originäre Vollmacht annimmt - diese auch durch Vertragsklauseln beschränkt werden kann. So wird beispielsweise vertreten, daß bereits die Formulierung zur Architektenvollmacht im Einheitsarchitektenvertrag 1994 eine möglicherweise umfangreichere originäre Vollmacht eingrenzt.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck