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Architekt muss bei Rechnungsprüfung vereinbarte Preise und Nachlässe prüfen.

Der Architekt hat grundsätzlich im Rahmen der Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle auch die korrekten Preise unter Berücksichtigung zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer vereinbarter Nachlässe zu beachten.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.

Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.08.2008 - 21 U 78/07)
Der Architekt wird mit der Vollarchitektur beauftragt. An der Vertragsgestaltung und den Verhandlungen des Bauherrn mit dem Unternehmer nimmt der Architekt zunächst teil. Eine abschließende Verhandlung des Bauherrn mit dem Unternehmer insbesondere über Preisnachlässe begleitet der Architekt nicht. Im Rahmen der Rechnungsprüfungen legt der Architekt die ihm aus dem ursprünglichen Angebot des Unternehmers bekannten Preise zugrunde. Einen ihm nicht bekannten Nachlass aus der abschließenden Verhandlung berücksichtigt der Architekt dabei nicht. Auf die Schlusszahlungsanweisungen des Architekten zahlt der Bauherr. Der Buchhaltung des Bauherrn fällt der Fehler nicht auf. Erst bei der Schlussrechnungsprüfung zeigt sich das Versäumnis. Der Unternehmer wird insolvent. Der Bauherr verlangt die an den Unternehmer zu viel gezahlte Vergütung von dem Architekten zurück. Der Architekt wehrt sich damit, von der Preisabsprache nichts gewusst zu haben. Außerdem meint er, dass der Bauherr zunächst das Geld von dem Unternehmer zurückverlangen könnte.
 
Er setzt sich mit seinen Argumenten nicht durch und muss den an den Unternehmer zu viel gezahlten Betrag an den Bauherrn zum Ausgleich bringen. Zur Kostenkontrolle gehört auch die Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung. Ein Architekt muss deshalb auch Rechnungen (auch Abschlagsrechnungen) darauf hin kontrollieren, ob z. B. die eingesetzten Preise mit den vereinbarten übereinstimmen, die eingesetzten Mengen mit den ausgeführten in Einklang stehen und ob Sonderkonditionen und Rabatte berücksichtigt sind. Den Architekten trifft eine Erkundigungspflicht, wenn ihm die vereinbarten Preise nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt jedenfalls Kenntnis von der Schlussverhandlung und dem verhandelten Endpreis, aus dem sich ein Nachlass aufdrängte.

Nach Ansicht des Gerichtes kann der Bauherr weiter jedenfalls dann nicht auf einen Rückzahlungsanspruch gegen den überzahlten Unternehmer verwiesen werden, wenn etwaige Rückzahlungsansprüche wegen einer inzwischen eingetretenen Insolvenz des Unternehmers allenfalls noch im Insolvenzverfahren verfolgt werden können.

Hinweis
Den Architekten treffen umfangreiche Kontroll- und Aufklärungspflichten. Wenn und soweit er die Rechnungsprüfung übernimmt, muss er sich grundsätzlich die erforderlichen Informationen beschaffen. Bei Unklarheiten muss er im Zweifel den Bauherrn aufklären.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck