https://www.baunetz.de/recht/Architekt_muss_bei_Planung_auf_fremden_Grundstueck_Rechte_des_Eigentuemers_des_Grundstuecks_klaeren_und_beachten._44156.html


Architekt muss bei Planung auf fremden Grundstück Rechte des Eigentümers des Grundstücks klären und beachten.

Hat der Architekt eine Planung auf fremden Grundstück übernommen, dann hat er im Rahmen jedenfalls der Entwurfs- und Genehmigungsplanung sowie der Objektüberwachung grundsätzlich die Übereinstimmung der Planung mit dem Willen des Eigentümers zu beachten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.

Fraglich ist, inwieweit diese Beratung auch rechtliche Fragen umfassen darf und muss.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 10.12.2002 - 3 U 602/01, OLGR Koblenz 2003,146)
Ein Architekt wurde mit der Vollarchitektur – Honorierung Leistungsphasen 1-9 – im Hinblick auf die Errichtung eines Fuß- und Radweges beauftragt. Der Weg sollte über ein nicht im Eigentum des Auftraggebers liegendes Grundstück führen. Der Eigentümer war damit grundsätzlich einverstanden. Nachdem der Weg nach der Planung des Architekten über das Grundstück fertiggestellt war, erhob der Eigentümer Einwände gegen die Lage des Weges, der nicht direkt an der Grundstücksgrenze sondern einige Meter von der Grenze entfernt über sein Grundstück führte. Der Weg wurde auf Kosten des Auftraggebers des Architekten zurückgebaut und auf dem Fremdgrundstück an der Grundstücksgrenze neu errichtet. Der Auftraggeber nimmt den Architekten in Regress. Das Oberlandesgericht bestätigt das Landgericht, das den Architekten verurteilt hat, 50 % der Kosten der Verlegung des Weges zu zahlen. Der Architekt hätte die Zustimmung des Eigentümers zu der konkreten Planung klären müssen. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der Auftraggeber seine Architekten ausdrücklich auffordert, ohne Zustimmung des Eigentümers die Planung zu erstellen und ausführen zu lassen. Die Berücksichtigung der Nachbarbelange (Leistungsphase 4) gehört zu den Grundpflichten des Architekten. Der Verstoß gegen diese Pflicht führt nach Ansicht des Gerichts zu einem Planungsfehler. Die Pflichtverletzung zeige sich auch im Rahmen der Objektüberwachung. In dem Rahmen hat der Architekt auf die Übereinstimmung der Planung mit etwa gegebenen Zustimmungen und einschlägigen Vorschriften zu achten. Damit sind nach Ansicht des Gerichtes auch privatrechtliche Zustimmungen und Vorschriften gemeint.
Hinweis
Die Bebauung auch eines Grundstücks, das nicht im Eigentum des Auftraggebers steht, stellt grundsätzlich eine Ausnahme dar, die den Architekten veranlassen muss, seinen Auftraggeber zu beraten und auch den Umfang und die Reichweite von Vereinbarungen des Auftraggebers mit dem Grundstückseigentümer zu beachten. Hier kann im Einzelfall auch schon eine Verpflichtung im Rahmen der Grundlagenermittlung entstehen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck