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Architekt mit Lph. 6-8 beauftragt: Pflichten zur Kostenkontrolle?

Nach Ansicht des OLG München muss ein mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragte Architekt sich schon vor etwaiger Auftragserteilung an Bauunternehmer über den vom Bauherrn gewollten Kostenrahmen von diesem informieren lassen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.

Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 16.12.2014 - 9 U 491/14)
Ein Bauherr hatte einen Architekten (A) mit Leistungsphasen 1 bis 5 für den Umbau seines Hauses beauftragt. Der Bauherr hatte den Architekten (A) darüber informiert, dass er für das Vorhaben insgesamt € 600.000,00 zur Verfügung habe. Später fertigt der Architekt (A) eine Kostenberechnung, die € 816.750,00 brutto ausweist.

Für die Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt der Bauherr einen anderen Architekten (B). Dieser bereitet Leistungsverzeichnisse vor, auf deren Grundlage der Bauherr einige Handwerker beauftragt. Später stellt der Bauherr das gesamte Bauvorhaben ein, kündigt dem Architekten (B) und lässt schließlich das Haus abbrechen. Unter anderem den Architekten (B) nimmt er auf entstandene Schäden in Anspruch. Architekt (B) habe in der Leistungsphase 7 eine Kostenkontrolle und einen Kostenanschlag geschuldet, hätte dieser vorgelegen, wäre die drohende Kostenüberschreitung rechtzeitig erkannt worden und Bauaufträge unterblieben.


Das Landgericht folgt der Argumentation des Bauherrn nicht und weist Schadensersatzansprüche zurück. Der ursprünglich zwischen dem Bauherrn und dem Architekten (A) verabredete Kostenrahmen von € 600.000,00 sei schon bei Beginn der Tätigkeit des Beklagten obsolet gewesen. Im Vertag mit dem Architekten (B) sei ein Kostenrahmen nicht genannt. Der vom Bauherrn vermisste Kostenanschlag hätte seitens Architekt (B) erst nach Beauftragung aller Handwerker erarbeitet werden können und sei bis zur Kündigung nicht geschuldet gewesen.


Das OLG München hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur weiteren Sachaufklärung zum Landgericht München zurück. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne es den bauüberwachenden Architekten nicht entlasten, wenn in seinem Vertrag kein „maximales Baukostenlimit“ ausdrücklich vereinbart sei. Zu den Aufgaben des planenden Architekten hätte in der Leistungsphase 3 die Erarbeitung einer Kostenberechnung gehört. Nach der Kostenberechnung hätte der Architekt (B) im Rahmen der Leistungsphase 7 den Bauherrn fragen müssen, um die von ihm schon vor der Erteilung von Bauaufträgen geschuldete Kostenkontrolle ausführen und dem Bauherrn eine realistische Kostenprognose bieten zu können.

Des Weiteren seien dem Kostenanschlag die Angebotspreise zugrunde zu legen, das heißt Preise vor Abschluss eines Bauvertrages. Durch die Gegenüberstellung der Summe der Angebotspreise und der Summe der Kostenberechnung werde eine Kostenkontrolle schon vor der Auftragsvergabe bezweckt. Die Frage nach dem Kostenlimit des Bauherrn war für den Architekten (B) zumindest dann veranlasst, wenn am Ende der Leistungen des Architekten (A) zwei verschiedene Kostenlimits (€ 600.000,00 bzw. € 816.750,00) im Raum standen und somit eine unklare Ausgangslage für den Kläger bestand.

Hinweis
Tatsächlich scheint es hier noch an eindeutiger Sachverhaltsaufklärung zu fehlen. Nicht ganz klar ist insbesondere, welche Reaktionen der Bauherr auf die ihm übermittelte Kostenberechnung über € 816.750,00 zeigte und wie er diese Reaktion kommunizierte. Auch wäre wohl zu fragen, ob ein mit Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragter Architekt nicht darauf vertrauen darf, dass die durch die vorliegende Planung – immerhin Ausführungsplanung – ausgelösten Kosten mit dem Bauherrn abgestimmt sind; denn vor dem Auftrag zur Erstellung der Ausführungsplanung steht grundsätzlich die Entwurfsplanung mit der Kostenberechnung.

Andererseits gibt die Rechtsprechung jedem Architekten, der nicht von Beginn an beauftragt ist, vor, dass er die Leistungen seines Vorgängers jedenfalls überschlägig auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit zu überprüfen hat (zum Beispiel BGH, Urteil vom 06.12.2007 ). Richtig dürfte entsprechend im Ergebnis sein, dass auch ein mit Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragter Architekt sich zu vergewissern hat, dass dem Bauherrn die sich aus Planung und Vergabe ergebenden Kosten klar sind, bevor er die ersten Bauaufträge vergibt.