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Architekt legt Ausführungsdetails fest: Für den Bauherrn verbindlich?

Eine technische Anordnung des bauleitenden Architekten kann üblich sein und ist für den Nachunternehmer auch dann verbindlich, wenn der Architekt keine Vollmacht zur Änderung oder Ergänzung (Nachträge) des Vertrages hat.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.

Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 11.08.2011 - 2 U 140/10)
Der Bauleiter übermittelte dem ausführenden Unternehmer eine Skizze zur Erstellung der statischen Berechnung für die Herstellung von Leitvorrichtungen zur Containerbeladung. Die Skizze enthielt ergänzenden Angaben zu der Positionsbeschreibung im Leistungsverzeichnis. Aufgrund dieser zusätzlichen Informationen berechnete der Unternehmer die Leitvorrichtung ausschließlich für das Abladen des allein in der Skizze genannten Biomülls. Tatsächlich sollten die Vorrichtungen aber nicht bloß für das Abladen von Biomüll geeignet sein. Der in Anspruch genommene Unternehmer verteidigte sich mit den Angaben des Bauleiters, während ihm vorgehalten wurde, dass der Bauleiter keine entsprechende Vollmacht gehabt habe.
 
Der Unternehmer setzt sich durch. Zwar besteht keine Vollmacht des Bauleiters. Die Mitteilung des Bauleiters stellt aber eine im Bauwesen übliche technische Anordnung dar, die für einen Unternehmer maßgeblich ist. Durch die konkret mitgeteilten Berechnungsfaktoren war der Unternehmer erst in der Lage, die von ihm geschuldete Leistung einschließlich statischer Berechnung zu erbringen. Dabei konnte sich der Unternehmer auch darauf berufen, dass die Leistung auf "Biomüll" beschränkt war. In der technischen Anordnung lag im Ergebnis auch keine Leistungsänderung.
Hinweis
Im Einzelfall mögen die Grenzen einer den Bauherrn bindenden Konkretisierung der Leistung durch den vollmachtlosen Architekten schwierig zu stecken sein. Zur Leistungskonkretisierung in Form einer technischen Anordnung soll im Ergebnis aber eine Vollmacht des Bauleiters nicht erforderlich sein. Insofern stellt sich hier schon nicht die Frage nach der sogenannten originären Vollmacht (besser wohl stillschweigenden Vollmacht) oder Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (Rechtsschein). Unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Bauleitung würde allerdings der Bauleiter durchaus in der Haftung stehen können.

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